Schwäbische Zeitung (Biberach)
Fünf Verfahren im Überblick:
Erststudium: Kosten für das Erststudium werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt. Zwar hatte der Bundesfinanzhof 2011 ein gegenteiliges Urteil gefällt. Doch der Gesetzgeber änderte rückwirkend das Gesetz. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 24/14).
Entfernungspauschale: Gilt die volle Entfernungspauschale pro Arbeitstag, wenn die Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgen? Oder darf das Finanzamt beispielsweise bei Schichtarbeit die Pauschale halbieren? Diese Fragen will die Lohnsteuerhilfe Bayern vor dem Bundesfinanzhof klären lassen (Az.: VI R 3 42/17).
Zinsen für Steuernachzahlungen: Das Finanzamt verlangt für Nachforderungen eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerzahler die Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht verschuldet hat. Ob der hohe Zinssatz in Zeiten der Niedrigzinsphase noch gerechtfertigt ist, will der Bund der Steuerzahler mit einem Musterverfahren vor dem BFH überprüfen (Az.: III R 25/17).
Häusliches Arbeitszimmer: Immer wieder Anlass für Streit bietet die Frage des häuslichen Arbeitszimmers. Für die Anerkennung der Kosten gibt es klare Regeln. Aber wie streng dürfen diese sein? Die Frage, über die der BFH hier entscheiden muss: Inwieweit muss bei einem häuslichen Arbeitszimmer ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen? Im konkreten Fall geht es um das Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin (Az.: VI R 46/17).
Doppelte Haushaltsführung: Arbeitnehmer dürfen für eine Wohnung am Arbeitsplatz bis zu 1000 Euro pro Monat steuerlich geltend machen. Nicht ganz klar geregelt ist allerdings, was genau zu den Unterkunftskosten zählt. Der BFH muss darüber entscheiden, ob dazu auch Einrichtungsgegenstände zählen (Az.: VI R 18/17).