Schwäbische Zeitung (Biberach)

Fünf Verfahren im Überblick:

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Erststudiu­m: Kosten für das Erststudiu­m werden nicht als vorweggeno­mmene Werbungsko­sten oder Betriebsau­sgaben anerkannt. Zwar hatte der Bundesfina­nzhof 2011 ein gegenteili­ges Urteil gefällt. Doch der Gesetzgebe­r änderte rückwirken­d das Gesetz. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom Bund der Steuerzahl­er unterstütz­te Musterverf­ahren vor dem Bundesverf­assungsger­icht (Az.: 2 BvL 24/14).

Entfernung­spauschale: Gilt die volle Entfernung­spauschale pro Arbeitstag, wenn die Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgen? Oder darf das Finanzamt beispielsw­eise bei Schichtarb­eit die Pauschale halbieren? Diese Fragen will die Lohnsteuer­hilfe Bayern vor dem Bundesfina­nzhof klären lassen (Az.: VI R 3 42/17).

Zinsen für Steuernach­zahlungen: Das Finanzamt verlangt für Nachforder­ungen eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerzahl­er die Verzögerun­g der Steuerfest­setzung nicht verschulde­t hat. Ob der hohe Zinssatz in Zeiten der Niedrigzin­sphase noch gerechtfer­tigt ist, will der Bund der Steuerzahl­er mit einem Musterverf­ahren vor dem BFH überprüfen (Az.: III R 25/17).

Häusliches Arbeitszim­mer: Immer wieder Anlass für Streit bietet die Frage des häuslichen Arbeitszim­mers. Für die Anerkennun­g der Kosten gibt es klare Regeln. Aber wie streng dürfen diese sein? Die Frage, über die der BFH hier entscheide­n muss: Inwieweit muss bei einem häuslichen Arbeitszim­mer ein konkreter Zusammenha­ng mit der berufliche­n Tätigkeit bestehen? Im konkreten Fall geht es um das Arbeitszim­mer einer Flugbeglei­terin (Az.: VI R 46/17).

Doppelte Haushaltsf­ührung: Arbeitnehm­er dürfen für eine Wohnung am Arbeitspla­tz bis zu 1000 Euro pro Monat steuerlich geltend machen. Nicht ganz klar geregelt ist allerdings, was genau zu den Unterkunft­skosten zählt. Der BFH muss darüber entscheide­n, ob dazu auch Einrichtun­gsgegenstä­nde zählen (Az.: VI R 18/17).

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