Schwäbische Zeitung (Biberach)
Fallstricke im Erbrecht
Wie sich Überraschungen bei der Erbfolge vermeiden lassen
Erbfolge
●
SCHONDORF - Beim Thema Erbe hat Halbwissen Hochkonjunktur: Viele meinen zu wissen, wer was von wem erbt – oft ist das ein großer Irrtum. Erbrecht ist komplex und die Erbfolge hält so einige Überraschungen bereit. So erben plötzlich entfernteste Verwandte einen Anteil, zum Teil mit eklatanten Folgen. Immobilien müssen zwangsversteigert werden, um den Hausstand wird erbittert gestritten. Besonders betroffen sind Ehepaare, die keine Kinder haben. Aber auch für Alleinstehende, stellt sich die Frage, wer ihr Vermögen eines Tages erbt. Wer nicht vorsorgt, vermacht sein Hab und Gut dem Staat. Nur mit einem Testament lässt sich die Erbfolge aushebeln. Was dabei alles zu beachten ist.
●
Das Erbrecht hält so manche Überraschung bereit. Verstirbt bei kinderlosen Ehepaaren ein Partner, erbt nicht etwa der Hinterbliebene automatisch das gesamte Vermögen. „Das ist ein weitverbreiteter Irrtum“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). War die Ehe eine klassische Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner nur drei Viertel des Vermögens, den Rest erhalten Verwandte: Eltern, Geschwister, Halbgeschwister oder gar die Großeltern. „Galt die Gütertrennung, erbt die Witwe oder der Witwer sogar nur die Hälfte des Vermögens“, sagt Bittler. „Um das zu vermeiden, kann man im Ehevertrag für den Todesfall die Zugewinngemeinschaft vereinbaren.“
Alleinstehende Erblasser
●
Miterben heißt auch Mitspracherecht erhalten: Fordern die Miterben ihren Vermögensanteil, müssen oft Immobilien verkauft oder zwangsversteigert werden. Nicht selten wird auch erbittert mit den Schwiegereltern um persönlichen Besitz von Sohn oder Tochter gestritten. Sterben Alleinstehende und es sind keine Erben ausfindig zu machen, erbt der Staat.
Testament
●
„Nur mit einem Testament kann man den Ehepartner zum Alleinerben machen“, sagt Bittler. Der Pflichtteil am Erbe bleibt davon natürlich unberührt. Aber er beträgt nur die Hälfte der Erbquote, im Fall der Zugewinngemeinschaft also nur ein Achtel. „Der Pflichtteil steht auch nur den Eltern zu, wenn sie noch leben, nicht den Geschwistern“, sagt Bittler. Außerdem ist der Pflichtteil eine reine Barauszahlung. „Die Pflichtteilsberechtigten haben kein Mitspracherecht, was mit dem Vermögen geschieht.“
Karitative Institutionen
●
Gerade für Alleinstehende, die gar keine Erben haben, ist es oft eine Option, ihr Vermögen über ein Testament
an karitative Institutionen zu vererben. Sind sie gemeinnützig, fällt keine Erbschaftssteuer an. „Will man mehrere Institutionen begünstigen, sollte man einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der dafür sorgt, dass das Vermögen veräußert und aufgeteilt wird“, sagt Bittler. Gerade kleinere Organisationen seien mit Nachlässen oft überfordert. Testamentsvollstrecker können etwa Anwälte, Notare oder Steuerberater sein. Hat man einen Haupterben, will aber zusätzlich eine Organisation begünstigen, kann man dieser im Testament ein Vermächtnis zuordnen. „Die Institution wird dann nicht zum Erben mit Mitspracherecht, sondern erhält nur den im Testament verfügten Anteil aus dem Vermögen.“
Stiftungen
●
Auch Stiftungen kommen als Begünstigte infrage. Der Erblasser kann selbst eine Stiftung gründen. Hier bleibt das Vermögen erhalten, die Erträge – zum Beispiel Zinseinnahmen – kommen dem Stiftungszweck zugute. Oder er kann bei einer bereits bestehenden Stiftung eine Zustiftung machen. „Das ist rechtlich gesehen eine Schenkung“, sagt Oliver Rohn, Justiziar des Bundesverbands Deutscher Stiftungen. Im Testament sollte man genau formulieren, „unzweideutig und konkret“, sagt Rohn. Zustiftungen können auch Immobilien, Wertpapiere, Aktien, Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände sein. Auch wenn man sein Vermögen einem guten Zweck zukommen lässt: „Der Pflichtteil am Erbe bleibt immer bestehen“, sagt Rohn. Nur wenn der Stifter nach Gründung einer eigenen Stiftung noch zehn Jahre überlebt, fallen die Pflichtteilsergänzungsansprüche vollständig weg.