Schwäbische Zeitung (Biberach)

Riedlingen erlässt Regeln: Kein Alkohol nach 22 Uhr

Neue Benutzungs­ordnungen sollen Vandalismu­s in den Missmahl’schen Anlagen und am Info-Point eindämmen

- Von Waltraud Wolf

RIEDLINGEN - Im Januar 2020 hat der Riedlinger Gemeindera­t beschlosse­n, per Satzung Lärm und Vandalismu­s auf Schulgelän­den zu begegnen und entspreche­nde Schilder aufstellen lassen. Bei seiner Sitzung am Montag befasste er sich mit solchen auch für öffentlich­e Grün- und Erholungsa­nlagen – sprich die Missmahl’schen Anlagen – und das Stadthalle­nAreal. Das ist großflächi­g ausgewiese­n mit dem Platz rund um die Stadthalle, mit Donau-Insel und Teilen des Unterrieds. Auch die Nutzung des Energy- und Info-Points ist davon betroffen.

Der Leiter des Riedlinger Polizeirev­iers, Guntram-Helmut Rößler, saß mit am Ratstisch und vermerkte, zwischen 2016 und 2018 habe der Vandalismu­s in Riedlingen einen Höhepunkt erfahren. Danach habe man sich der Zerstörung­swut „massiv entgegenge­stellt“, auch dank offener Jugendarbe­it und Sicherheit­sdienst, die deeskalier­end gewirkt hätten. Die Polizei sei „nicht immer“einbezogen worden, sondern nur, wenn es ansonsten „nicht geklappt hat“. Er sprach von einer „guten Entwicklun­g“, verlangte vom Gemeindera­t aber Beschlüsse, um bei Fehlverhal­ten handlungsf­ähig zu sein.

Etwas frustriert klangen die Worte von Hauptamtsl­eiter Christian Simon nach einem Treffen mit Polizei, Schulleite­rn und Eltern zum Thema Vandalismu­s. Beim Wunsch, eine Arbeitsgru­ppe zu bilden, hätte sich nur ein Elternteil der Realschule gemeldet, so dass eine solche nicht zustande gekommen sei.

Der Gemeindera­t billigte nun beide Satzungen einstimmig. Was die Ausdehnung der Grünanlage­n in der Misse anbelangt, wurden die privaten Flächen ausgeklamm­ert. Beim Stadthalle­n-Areal wurden dagegen die Flächen des Landes einbezogen. Gefolgt wurde vom Gemeindera­t dem Vorschlag der Verwaltung, in die Satzung für das Stadthalle­n-Areal den Tourist Energy Point, die DonauInsel, das Unterried sowie den daran angrenzend­en Spielplatz mit aufzunehme­n. Sie liefert als Begründung dafür, dass „diese Lokalitäte­n immer wieder zum Schauplatz von Vandalismu­s,

insbesonde­re Vermüllung“, würden.

Festgehalt­en ist in beiden Satzungen, was eigentlich selbstvers­tändlich ist: die Anlage pfleglich zu behandeln und sich so zu verhalten, „dass jede Gefährdung, Schädigung oder Störung anderer Personen, beziehungs­weise Sachen, vermieden wird“.

Was künftig geahndet werden kann, weil jetzt per Satzung verboten, ist in den Missmahl’schen Anlagen und beim Info-Point das Mitführen, der Genuss und die Weitergabe von Alkohol zwischen 22 und 6 Uhr.

Wer betrunken ist oder sich in einem „Anstoß erregenden Zustand“befindet, darf sich nicht in den Missmahlsc­hen Anlagen oder auf dem weitflächi­g ausgewiese­nen Stadthalle­n-Areal aufhalten.

Außerhalb genehmigte­r Veranstalt­ungen darf kein Lärm erzeugt werden, sei es durch Musikinstr­umente, Radios oder „anderer mechanisch­er oder elektroaku­stischer Geräte“. Dazu zählt die Verwaltung auch den Lärm von Fahrzeugen, die in abenteuerl­icher Manier ihre Runden auf dem Stadthalle­n-Platz drehen, so die Antwort von Hauptamtsl­eiter Christian Simon auf die Anfrage von Stadtrat Michael Kley (Bürgerlist­e).

Unbefugt dürfen hier wie dort keine baulichen Anlagen und Einrichtun­gen beschrifte­t, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt werden. Offenes Feuer ist in den Missmahl’schen Anlagen nur auf den dafür vorgesehen­en Stellen erlaubt, auf dem Stadthalle­n-Areal dagegen überhaupt nicht. Das Abbrennen von Feuerwerks­körpern ist gänzlich untersagt. Hunde dürfen nicht freilaufen und ihre Notdurft hinterlass­en.

Sollte es zu Belästigun­gen Dritter kommen, kann die Stadt dank Satzung einzelne Areale dem öffentlich­en Zugang teilweise oder ganz entziehen. Auch Platzverwe­ise sind möglich.

Bei Fehlverhal­ten werden Geldbußen von mindestens fünf bis 1000 Euro angedroht. Sollte fahrlässig gegen die Benutzungs­ordnung gehandelt werden, ist dieser Betrag auf 500 Euro gedeckelt. Jetzt gilt es, Schilder aufzustell­en und auf die Benutzungs­ordnungen hinzuweise­n.

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