Schwäbische Zeitung (Biberach)
Sparplan statt Sparschwein
Bei der richtigen Geldanlage für den Nachwuchs lohnt ein Vergleich der Möglichkeiten
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STUTTGART - Sparschwein und Sparbuch gehören seit Generationen zum Standardgeschenk der Großeltern für den Enkel. Während Bargeld aufgrund der Inflation schon immer an Wert verloren hat, wirft das Sparbuch, das meistens nur noch als Loseblattsammlung oder Karte existiert, heutzutage nur noch minimale Zinsen ab. Die junge Generation wird daher nicht mehr mit dem Effekt eines spürbaren Zinseszinses belohnt. Dennoch darf die Lernfunktion des Konsumverzichts zugunsten der Erfüllung eines Wunsches, für den es was anzusparen gilt, nicht unterschätzt werden. Daher sollten Eltern und Großeltern über das Sparbuch hinaus an andere Anlageformen denken.
Welches Konto aber soll’s denn nun sein? Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass Kinder unter sieben Jahren nicht geschäftsfähig sind und damit auch kein Konto eröffnen können. Ab dem siebten Lebensjahr sind die Kinder dann beschränkt geschäftsfähig – das heißt, sie können Verträge abschließen, beide Eltern müssen aber der Kontoeröffnung immer zustimmen, selbst wenn sie getrennt leben. Erfreulich beim ersten eigenen Girokonto für Kinder ist, dass die Banken in der Regel keine Gebühren erheben. Zum Taschengeldkonto gehört dann meist auch eine Girocard, mit der die Kinder bezahlen und abheben können. Als Ergänzung zum renditeschwachen Girokonto kann eine Einmalanlage etwa als Festgeld dienen.
Aber auch das Sparen mit einem Sparplan für eine Wertpapieranlage kann sich lohnen, was viele Banker derzeit als sinnvolle Form der Geldanlage erachten. Erst recht, wenn man für Kinder einen langfristigen Vermögensaufbau zum Ziel hat. Dann bestehen im Übrigen auch gute Chancen, gegebenenfalls mal einen Crash am Aktienmarkt verdauen zu können.
In Verbindung mit einem Sparplan können jugendliche Anleger in aktiv gemanagte Fonds genauso wie in ETFs (Exchange Traded Funds) einzahlen. Bei Ersteren schlagen freilich in der Regel ein Ausgabeaufschlag von drei bis fünf Prozent beim Kauf sowie eine jährliche Managementgebühr von um ein Prozent zu Buche, obwohl sie sich immer wieder schwertun, ihren Referenzindex zu schlagen. Den bilden ETFs automatisch nach, weshalb sie auch nicht verwaltet werden müssen, sondern nur „passiv gemanagt“sind.
Ergo: ETFs sind wesentlich kosteneffizienter als aktiv gemanagte Fonds. Die Standardgebühren betragen bei ETFs in der Regel fünf bis zehn Euro plus eine vom Handelsbetrag abhängige Gebühr in Höhe von 0,25 Prozent. Beide Fondsarten weisen eine breite Risikostreuung auf, weshalb sie sich auch für kleinere Vermögen eignen können. Viele Fondssparpläne ermöglichen es Anlegern, bereits ab 25 Euro im Monat anzusparen.
Dazu benötigen auch Kinder ein Wertpapierdepot, das auf deren Namen angelegt wird. Denn das Wertpapierdepot ist dann ein Junior Depot, mit dem jedes Kind, genauso wie ein Erwachsener, einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro im Jahr geltend machen kann, für die keine Steuern anfallen. Eine vierköpfige Familie bringt es so auf einen Sparerpauschbetrag von insgesamt 3204 Euro. Darüber hinaus gibt es einen weiteren Steuervorteil. Kapitalerträge auf Sparkonten und Kinderdepots bleiben bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages von aktuell 9408 Euro und der Sonderausgabenpauschale über 36 Euro steuerfrei. Damit liegt die zumindest theoretisch steuerfreie Einkommensgrenze für Kinder im Jahr 2020 bei 10 245 Euro. Werden Sparkonto oder Wertpapierdepot auf den Namen des Kindes abgeschlossen, gehört das Geld rechtlich gesehen ausschließlich dem Nachwuchs. Eltern und Großeltern verwalten die Geldanlage nur bis zum 18. Geburtstag der Heranwachsenden. Die Kontovollmacht der Eltern erlischt, sobald der Nachwuchs volljährig ist.
Es kann auch ein Auszahlplan erstellt werden, nach dem das Geld in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Aber Achtung, sollten die Eltern derart viel Vermögen angehäuft haben, dass das Gesamteinkommen der Sprösslinge für 2021 monatlich 553,33 Euro (inklusive Werbungskostenpauschale) übersteigt, können Kinder nicht mehr kostenlos in der Krankenversicherung der Eltern mitversichert sein. Und sollte das Vermögen der Kinder 8200 Euro übersteigen, wird den jungen Erwachsenen ab dem Wintersemester 2020/21 das BAföG gekürzt.