Schwäbische Zeitung (Biberach)
Aktuelle Regelungen zum Amateur- und Freizeitsport in Baden-Württemberg
In der zum 8. März aktualisierten Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist seit 8. März auch im Amateur- und Freizeitsport wieder mehr zugelassen – sofern die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis unter 100 liegt. Folgendes ist im Sport seit 8.
März grundsätzlich möglich:
Individualsport im Freien und
● auf Außen- und Innensportanlagen (keine Schwimmbäder) mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
Kontaktarmer Gruppensport im
●
Freien von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist erlaubt.
Die Nutzung der Umkleiden
● oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis stabil (das heißt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen, vom Gesundheitsamt geprüft) unter 50 liegen, sind weitere Zugeständnisse möglich: kontaktarmer Sport im Freien und auf Außenanlagen mit maximal zehn Personen, in Innenanlagen mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten (Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt; nicht zusammenlebende Paare zählen als ein Haushalt).
Sollte die 7-Tage-Inzidenz aber an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 sein, tritt die „Notbremse“in Kraft. Danach werden Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport geschlossen. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie zum Beispiel beim Golf wäre weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien ist dann nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen. (sz)