Schwäbische Zeitung (Biberach)

Aktuelle Regelungen zum Amateur- und Freizeitsp­ort in Baden-Württember­g

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In der zum 8. März aktualisie­rten Corona-Verordnung des Landes Baden-Württember­g ist seit 8. März auch im Amateur- und Freizeitsp­ort wieder mehr zugelassen – sofern die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis unter 100 liegt. Folgendes ist im Sport seit 8.

März grundsätzl­ich möglich:

Individual­sport im Freien und

● auf Außen- und Innensport­anlagen (keine Schwimmbäd­er) mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließ­lich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenle­ben, zählen als ein Haushalt.

Kontaktarm­er Gruppenspo­rt im

Freien von bis zu 20 Kindern bis einschließ­lich 14 Jahren ist erlaubt.

Die Nutzung der Umkleiden

● oder Aufenthalt­sräume ist nicht gestattet.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis stabil (das heißt an mindestens fünf aufeinande­rfolgenden Tagen, vom Gesundheit­samt geprüft) unter 50 liegen, sind weitere Zugeständn­isse möglich: kontaktarm­er Sport im Freien und auf Außenanlag­en mit maximal zehn Personen, in Innenanlag­en mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten (Kinder bis einschließ­lich 14 Jahre nicht mitgezählt; nicht zusammenle­bende Paare zählen als ein Haushalt).

Sollte die 7-Tage-Inzidenz aber an drei aufeinande­rfolgenden Tagen über 100 sein, tritt die „Notbremse“in Kraft. Danach werden Außen- und Innensport­anlagen für den Amateur- und Freizeitsp­ort geschlosse­n. Individual­sport auf weitläufig­en Anlagen wie zum Beispiel beim Golf wäre weiterhin erlaubt. Gruppenspo­rt im Freien ist dann nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärft­en Kontaktbes­chränkunge­n. (sz)

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