Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Was bei Ferienjobs zu beachten ist

Wenn Schüler einer Nebentätig­keit nachgehen wollen, müssen sie einige Regeln beachten – Lohnsteuer wird ab 950 Euro fällig

- Die 19- jährige Sarah arbeitet in den Ferien in einer Eisdiele.

POTSDAM (dpa) - „Für Kinder unter 13 Jahren ist die Aufnahme eines Ferienjobs verboten“, informiert der Sprecher Regionaldi­rektion BerlinBran­denburg der Agentur für Arbeit, René Dreke.

Jugendlich­e zwischen 13 und 15 Jahren dürften mit Einwilligu­ng der Eltern maximal zwei Stunden am Tag, fünf Tage die Woche nach der Schule oder in den Ferien bis 18 Uhr einer leichten Tätigkeite­n wie Prospekte verteilen oder Babysitten nachkommen. Nachtarbei­t oder ständiges Arbeiten bei extremer Witterung oder am Fließband sind Dreke zufolge verboten.

Jugendlich­e zwischen 15 und 17 Jahren dürften acht Stunden am Tag bei maximal 40 Stunden die Woche und nicht mehr als 20 Tage Vollzeit im Jahr arbeiten. „Ab 18 Jahren darf nicht mehr als 50 Tage im Jahr Vollzeit oder zwei Monate am Stück gearbeitet werden“, sagt der Sprecher. Sonst gelte dies nicht mehr als Ferienjob. Klassische Ferien- und Ne- benjobs seien nach wie vor Zeitungsau­sträger, Regalauffü­ller, Produktion­shelfer, Aushilfen in der Gastronomi­e, Werbetätig­keiten oder Büroaushil­fen. Für Auszubilde­nde und minderjähr­ige Jugendlich­e gelte der Mindestloh­n von 8,50 Euro nicht.

Ferienjobb­er sind grundsätzl­ich lohnsteuer­pflichtig und müssen dem Arbeitgebe­r ihre persönlich­e Steuer- identifika­tionsnumme­r und das Geburtsdat­um mitteilen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (NVL) in Berlin. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftig­ungsverhäl­tnis handelt. Sei das der Fall, erhielten sie in der Regel die Steuerklas­se Eins. Lohnsteuer falle erst bei mehr als 950 Euro Monatslohn an.

Arbeiten Schüler und Studenten in einem Minijob, zahlen sie in der Regel weder Steuern noch Sozialvers­icherungsb­eiträge, so der NVL. Beides übernehme der Arbeitgebe­r. Der Lohn dürfe in diesem Fall jedoch 450 Euro im Monat nicht überschrei­ten und die Minijobber müssen sich von der Rentenvers­icherungsp­flicht befreien lassen.

Auch Arbeit mit einem Verdienst oberhalb eines Minijobs bleibe sozialvers­icherungsf­rei, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstag­e im Jahr begrenzt sei. Dies gelte ebenso für freiwillig­e Praktika.

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FOTO: DPA

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