Was bei Ferienjobs zu beachten ist
Wenn Schüler einer Nebentätigkeit nachgehen wollen, müssen sie einige Regeln beachten – Lohnsteuer wird ab 950 Euro fällig
POTSDAM (dpa) - „Für Kinder unter 13 Jahren ist die Aufnahme eines Ferienjobs verboten“, informiert der Sprecher Regionaldirektion BerlinBrandenburg der Agentur für Arbeit, René Dreke.
Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren dürften mit Einwilligung der Eltern maximal zwei Stunden am Tag, fünf Tage die Woche nach der Schule oder in den Ferien bis 18 Uhr einer leichten Tätigkeiten wie Prospekte verteilen oder Babysitten nachkommen. Nachtarbeit oder ständiges Arbeiten bei extremer Witterung oder am Fließband sind Dreke zufolge verboten.
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürften acht Stunden am Tag bei maximal 40 Stunden die Woche und nicht mehr als 20 Tage Vollzeit im Jahr arbeiten. „Ab 18 Jahren darf nicht mehr als 50 Tage im Jahr Vollzeit oder zwei Monate am Stück gearbeitet werden“, sagt der Sprecher. Sonst gelte dies nicht mehr als Ferienjob. Klassische Ferien- und Ne- benjobs seien nach wie vor Zeitungsausträger, Regalauffüller, Produktionshelfer, Aushilfen in der Gastronomie, Werbetätigkeiten oder Büroaushilfen. Für Auszubildende und minderjährige Jugendliche gelte der Mindestlohn von 8,50 Euro nicht.
Ferienjobber sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und müssen dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer- identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. Sei das der Fall, erhielten sie in der Regel die Steuerklasse Eins. Lohnsteuer falle erst bei mehr als 950 Euro Monatslohn an.
Arbeiten Schüler und Studenten in einem Minijob, zahlen sie in der Regel weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge, so der NVL. Beides übernehme der Arbeitgeber. Der Lohn dürfe in diesem Fall jedoch 450 Euro im Monat nicht überschreiten und die Minijobber müssen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Auch Arbeit mit einem Verdienst oberhalb eines Minijobs bleibe sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt sei. Dies gelte ebenso für freiwillige Praktika.