Kettenbefristung für Dauervertretung kann unzulässig sein
Ein Arbeitsverhältnis kann ohne wichtigen Grund nur auf zwei Jahre befristet werden. Mit Grund sind dagegen auch Kettenbefristungen möglich, also mehrere aufeinanderfolgende Verträge mit festem Ende. Liegt eine solche Kettenbefristung über mehrere Jahre vor, ist dies jedoch ein Indiz für Missbrauch der Befristungsmöglichkeit. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bamberg (Az.: 2 Ca 627/15) vom 16. März 2016 hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.
In dem Fall ging es um einen Vertretungslehrer, der über neun Jahre insgesamt neun befristete Verträge erhalten hatte, alle jeweils aufeinanderfolgend. Das sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag, fand er – und klagte gegen die Kettenbefristung. Das Gericht sah das so wie er. Denn grundsätzlich ist die Vertretung anderer Arbeitnehmer zwar ein möglicher Grund für eine Befristung. In dem vorliegenden Fall seien die Befristungen aber missbräuchlich.
So sei der Lehrer zum Beispiel nicht nur in Fächern eingesetzt worden, die der zu vertretende Kollege unterrichtet habe. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegen können, welche Aufgaben des beurlaubten Lehrers von welchem Beschäftigten in der Vertretungskette übernommen worden seien – eine solche Planung ist aber Voraussetzung, damit eine Vertretung Befristungsgrund sein kann. Die übliche Befristung von zwei Jahren sei hier ohne Grund vielfach überschritten worden. Damit liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. (dpa)