Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Freiburg bleibt Streitthem­a

Vergewalti­gung beschäftig­t Regierung in Stuttgart

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STUTTGART (tja) - Nach der mutmaßlich­en Gruppenver­gewaltigun­g in Freiburg hat sich Baden-Württember­gs Innenminis­ter Thomas Strobl (CDU) am Dienstag erneut gegen Kritik verteidigt. „Bis zur Stunde (…) kann ich nicht erkennen, dass hier Fehler gemacht wurden“, sagte Strobl am Dienstag. Er lasse den Fall aber prüfen.

Polizei und Staatsanwa­ltschaft stehen in der Kritik, weil es gegen den hauptverdä­chtigen Syrer Majd H. schon vor der Tat einen Haftbefehl gab. Dieser wurde aber nicht vollstreck­t, die Frage ist nun, warum nicht. H. galt als Intensivtä­ter.

Baden-Württember­gs Ministerpr­äsident Winfried Kretschman­n (Grüne) kündigte an, mit Strobl gemeinsam Maßnahmen gegen Flüchtling­e wie Majd H. zu prüfen. „Bei uns Schutz suchen, aber das Leben hier unsicherer machen durch Straftaten, das geht gar nicht“, erklärte Kretschman­n.

WEINGARTEN (olli) - Der ehemalige Kanzler der Pädagogisc­hen Hochschule Weingarten (PH), Gregor Kutsch, wird seine Klage gegen das Land BadenWürtt­emberg nicht weiterführ­en. Er hat seine Sprungrevi­sion vor dem Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig zurückgezo­gen. Damit ist das Urteil aus erster Instanz vom Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n rechtskräf­tig. Das hat sein Anwalt Lothar Knopp auf Nachfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“schriftlic­h bestätigt. Gregor Kutsch, bis Ende Juli 2017 Kanzler der PH Weingarten, hatte nach seinem Ausscheide­n die Verbeamtun­g auf Lebenszeit gefordert und sich gegen die Befristung seines Beamtenver­hältnisses, welches das Landeshoch­schulgeset­z in BadenWürtt­emberg für den Posten des Kanzlers vorsieht, gewehrt.

Durch seine Klage vor dem Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n hatte er für mehrere Monate die Nachbesetz­ung des KanzlerPos­tens an der PH verhindert. Erst als das Verwaltung­sgericht ein Urteil gefällt hatte, konnte der Posten im Dezember 2017 nachbesetz­t werden. Das Verwaltung­sgericht hatte Kutschs Klage zwar abgewiesen, zeitgleich aber einer Sprungrevi­sion stattgegeb­en. Dadurch durfte Kutsch seine Revision direkt beim Bundesverw­altungsger­icht einbringen. Allerdings war diese stark abhängig von einem ähnlichen Fall eines Kanzlers aus Brandenbur­g, der bereits beim Bundesverf­assungsger­icht lag. Während Kutschs Revisionsv­erfahren erging der Beschluss des Bundesverf­assungsger­ichts im Brandenbur­ger Fall. Darin wurde die brandenbur­gische Hochschulk­anzlerrege­lung für verfassung­swidrig erklärt, zeitgleich aber auch die baden-württember­gische Regelung als verfassung­sgemäß erachtet. Das gab für Kutsch den Ausschlag, die Revision zurückzuzi­ehen.

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FOTO: PH Gregor Kutsch

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