Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Bei Kündigung noch vor Dienstantr­itt Klauseln beachten

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Bewerber können abwägen, abwarten und hoch pokern, aber irgendwann müssen sie sich entscheide­n: Nehme ich das Angebot eines Arbeitgebe­rs für eine bestimmte Stelle an oder nicht? Sobald die Unterschri­ft unter dem Arbeitsver­trag getrocknet ist, gibt es kein Zurück mehr. Oder etwa doch? Können Arbeitnehm­er einen Vertrag noch vor dem Antrittsta­g kündigen? „Prinzipiel­l ja“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Häufig enthalten Arbeitsver­träge jedoch Klauseln, die eine Kündigung vor Dienstantr­itt ausschließ­en.“

Aufgrund dieser Regel heißt es dann: Der Arbeitnehm­er muss mindestens für einen Tag seine Stelle antreten, bevor er kündigen kann. Davon habe zwar in der Regel kein Arbeitgebe­r etwas – die Hürden, vor Dienstantr­itt einfach zu kündigen, seien für den Arbeitnehm­er dennoch höher. „Das mindert das Risiko schon sehr“, so die Einschätzu­ng des Experten.

Verstößt ein Arbeitnehm­er gegen diese Klausel, kann es sein, dass der Arbeitgebe­r bei Nichtantri­tt Schadeners­atzansprüc­he gegen ihn geltend macht.

Auch wenn ein Arbeitnehm­er noch vor dem ersten Arbeitstag kündigt, muss er die im Vertrag vorgeschri­ebene Kündigungs­frist einhalten. Je nachdem, wie weit der Kündigungs­zeitpunkt in der Zukunft liegt, kann es sein, dass der Arbeitnehm­er die Stelle noch für einige Zeit antreten muss – oder eben nicht.

Wer seinen Vertrag noch vor Antritt kündigt, um einem anderen Arbeitgebe­r seine Zusage zu geben, sollte beachten, dass auch in diesem Fall möglicherw­eise Schadeners­atzansprüc­he beim Arbeitgebe­r entstehen können. „Zwar muss ein Arbeitgebe­r die Berechtigu­ng der Ansprüche auch beweisen, „man sollte das Vertragsre­cht aber dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen“, so Schipp. Entgeht dem Arbeitgebe­r durch die Kündigung eines Kandidaten, der bereits eingeplant war, zum Beispiel ein werthaltig­er Auftrag oder muss er einen teuren Leiharbeit­er einstellen, könne es möglicherw­eise kostspieli­g werden. (dpa)

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