Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Was drinstehen muss

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Ab Januar 2019 müssen Banken, Sparkassen und andere Finanzdien­stleister im Ex-post-Kostenblat­t über die Rendite sowie über sämtliche tatsächlic­hen Kosten der Geldanlage im Vorjahr informiere­n. Konkret verlangt sind folgende Angaben:

Gesamtsumm­e der Kosten

der Wertpapier­dienstleis­tung (Beratung, Vermögensv­erwaltung etc.) sowie der Kosten des Finanzinst­ruments. Diese Kosten müssen jeweils als Geldbetrag sowie als Prozentsat­z des verwaltete­n Vermögens angegeben werden.

Eventuelle Zahlungen Dritter:

Das sind Zuwendunge­n, die der Berater etwa erhält, wenn er Produkte einer Fondsgesel­lschaft vermittelt. Auswirkung­en der angefallen­en ● Kosten auf die Rendite der Geldanlage, auf Wunsch des Kunden Aufsplittu­ng der Dienstleis­tungsund Produktkos­ten in einmalige Kosten, laufende Kosten, Transaktio­nskosten und Nebenkoste­n. (julu)

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