Legale Wege für Arbeitskräfte in der häuslichen Pflege
Wer Pflegekräfte aus dem EU-Ausland beschäftigen will, hat drei Möglichkeiten. Richtig legal sind nur zwei davon, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Erstens können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen Hilfskräfte selbst als Arbeitgeber beschäftigen, zweitens können sie sich von Agenturen sogenannte entsandte Pflegekräfte aus dem Ausland vermitteln lassen. Der dritte Weg ist die Beschäftigung selbstständiger Kräfte aus dem Ausland. Dabei besteht die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit – es drohen Bußgelder. Die wichtigsten Tipps und Regeln zur häuslichen Pflege im Überblick:
Vermittlung: Läuft bei angestellten
● Pflegekräften über die Arbeitsagentur, alternativ können Pflegebedürftige auf eigene Faust suchen. Für die Suche nach Agenturen im EUAusland, die Pflegekräfte entsenden, gibt es deutsche Partneragenturen.
Vertrag und Fristen: Wer Pflegekräfte
● direkt beschäftigt, schließt direkt einen Arbeitsvertrag mit ihnen. Der darf nach deutschem Arbeitsrecht befristet sein. Sind Dienstleister beteiligt, schließt man den Vertrag mit der Agentur im Ausland ab. Eine entsandte Pflegekraft darf dabei nicht länger als zwei Jahre in einem deutschen Haushalt arbeiten.
Urlaub und Arbeitszeit: Es gelten
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die üblichen Regeln – Pflegekräfte haben mindestens 24 Tage Urlaubsanspruch und dürfen höchstens acht Stunden arbeiten, mit mindestens elf Stunden Pause zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Sind angestellte Kräfte krank oder im Urlaub, müssen die Arbeitgeber selbst Ersatz organisieren. Bei entsandten Pflegekräften übernimmt das meist die Agentur.
Unterkunft: Je nach Vereinbarung.
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Bei entsandten Pflegekräften steht aber oft im Vertrag, dass die Pflegebedürftigen kostenfrei Unterkunft und Verpflegung stellen müssen. Lohnsteuer und Sozialversicherung:
● Bei direkt angestellten Pflegekräften müssen Arbeitgeber entsprechende Beiträge selbst zahlen, bei entsandten Pflegekräften macht das die Agentur. Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich vor Arbeitsbeginn unbedingt die sogenannte Bescheinigung A1 zeigen lassen, die bestätigt, dass die Pflegekräfte im Ausland sozialversichert sind. (dpa)