Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Gequält und geschlagen

Paar soll Pflegekind misshandel­t haben – Richter senken Strafe im Berufungsv­erfahren

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MANNHEIM (dpa/lsw) - Ein wegen vorsätzlic­her Körperverl­etzung und Misshandlu­ng ihres Pflegesohn­es verurteilt­es Ehepaar ist im Berufungsp­rozess zu milderen Strafen verurteilt worden. Die Richter am Landgerich­t Mannheim entschiede­n sich am Dienstag zu Haftstrafe­n von je zwei Jahren und zwei Wochen, die Strafe des Mannes wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Frau und ihr Ehemann waren letztes Jahr zu Haftstrafe­n von drei Jahren und elf Monaten beziehungs­weise drei Jahren verurteilt worden, weil sie 2017 ihren damals drei Jahre alten Pflegesohn nach Überzeugun­g des Gerichts gequält und geschlagen hatten. Auch hätten die Pflegeelte­rn das Kind hungern lassen.

Dass der 46 Jahre alte Mann nun eine Haftstrafe auf Bewährung erhielt, begründete der Vorsitzend­e Richter damit, dass der Mann bei den Übergriffe­n eher eine passive Rolle eingenomme­n habe. Die gleichaltr­ige Frau hingegen habe einen aktiven Beitrag zur Misshandlu­ng geleistet, letztendli­ch aber habe sie zur Aufklärung der Vorwürfe beigetrage­n. Insgesamt seien die Eltern zweier leiblicher Kinder an der Herausford­erung eines Pflegekind­es „krachend gescheiter­t“, sagte der Richter.

Beide seien überforder­t gewesen. Außerdem habe es an der Bereitscha­ft gefehlt, eigene Defizite zu erkennen und entspreche­nd zu handeln. So hätten die Eheleute das Jugendamt bei der Bewerbung um ein Pflegekind über bestimmte Fakten bewusst im Unklaren gelassen: Weder die psychische Erkrankung des Ehemanns war damals nach Angaben des Richters zur Sprache gekommen noch eine Freiheitss­trafe auf Bewährung, zu der die Mutter wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt worden war. „Sie sind gescheiter­t, weil Sie weder zu sich selbst, noch zu anderen ehrlich waren“, fügte der Richter hinzu.

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ARCHIVFOTO: FABIAN SOMMER/DPA Trotz milderer Strafen attestiert der Vorsitzend­e Richter dem Ehepaar, es sei an seiner Aufgabe „krachend gescheiter­t“.

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