Satzung für Bebauungsplan beschlossen
13 Grundstücke auf knapp 1,4 Hektar sind für das Neubaugebiet in Untermarchtal geplant
● UNTERMARCHTAL – In seiner Sitzung am Dienstag hat der Gemeinderat den Bebauungsplan „Freiherrvon-Speth-Straße als Satzung beschlossen. Es entstehen in einem Allgemeinen Wohngebiet 13 Bauplätze mit einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 740 Quadratmetern. Den Verteilungsschlüssel für die Vergabe der Grundstücke will der Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Die Gemeinde Untermarchtal erhofft sich durch die Bereitstellung der 13 im Plangebiet eingezeichneten Bauplätze eine bessere Auslastung der Infrastruktureinrichtungen und eine Weiterentwicklung, insbesondere auch im Sinn einer wirtschaftlichen Stärkung.
Da die bisher ausgewiesenen Bauplätze nahezu alle verkauft und weitgehend schon bebaut sind, und weitere Interessensbekundungen vorliegen, hat der Gemeinderat im November 2019 beschlossen, am südlichen Rand von Untermarchtal einen neuen Bebauungsplan mit 13 790 Quadratmetern aufzustellen. Der Bebauungsplan
grenzt im Westen an die bestehende Bebauung, im Osten an den Wohnpark des Pflegeheims „Maria Hilf“an. Direkt am nördlichen Rand des Plangebiets besteht eine bewaldete Fläche, nach der das Gelände steil abfällt, zum Teil durch Felswände auch senkrecht. Das von der Freiherr-von-Speth-Straße her erschlossene Baugebiet erhält eine Straße, die zwei in der Mitte des Plangebiets gelegene Wohnbauplätze umrundet, und dadurch im Übrigen wie ein Ring die anderen Grundstücke mit einer Größe zwischen 592 und 906 Quadratmetern erreichbar macht.
Der planende Ingenieur Reinhold Funk aus Riedlingen hat dem Gremium erläutert, dass als Höchstmaß zweigeschossige Bebauung zugelassen ist, bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,6 als Höchstmaß. Die maximale Gebäudehöhe beträgt acht Meter. Zulässig sind somit Einzelund Doppelhäuser, pro Einzelhaus sind maximal drei Wohneinheiten zulässig, pro Doppelhaushälfte maximal zwei Wohneinheiten. Die Stellung der Gebäude ist nicht festgelegt.
Die Waldabstandsfläche wurde nach entsprechender Akzeptanz durch das Landratsamt, Abteilung Forst, von 30 auf 25 Meter verringert. Dadurch ist zwischen Grundstücksund Waldeigentümer ein Haftungsverzicht und der Umgang mit Mehraufwand bei der Waldbewirtschaftung zu klären und schriftlich zu dokumentieren. Im Grundbuch der Baugrundstücke muss der Haftungsverzicht, der insbesondere umstürzende Bäume und Waldbrand betrifft, für den nördlichen Grundstücksstreifen von fünf Metern als Belastung eingetragen werden.
Obwohl durch die Stellungnahmen aufgrund der zweiten Auslegung des Plans kaum mehr Änderungen vorzunehmen waren, gab es doch ein paar geringfügige Modifizierungen. So wurde insbesondere eine Angleichung des Plans und des textlichen Teils vorgenommen, nach der die Dachneigung der zugelassenen Satteldächer, Walmdächer und Zeltdächer zwischen 15 und 45 Grad betragen muss. Pultdächer sind mit einer Dachneigung von 10 bis 18 Grad zulässig. Flachdächer sind ausgeschlossen. Neben roten bis braunen