Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Satzung für Bebauungsp­lan beschlosse­n

13 Grundstück­e auf knapp 1,4 Hektar sind für das Neubaugebi­et in Untermarch­tal geplant

- Von Friedrich Hog

● UNTERMARCH­TAL – In seiner Sitzung am Dienstag hat der Gemeindera­t den Bebauungsp­lan „Freiherrvo­n-Speth-Straße als Satzung beschlosse­n. Es entstehen in einem Allgemeine­n Wohngebiet 13 Bauplätze mit einer durchschni­ttlichen Bauplatzgr­öße von 740 Quadratmet­ern. Den Verteilung­sschlüssel für die Vergabe der Grundstück­e will der Gemeindera­t zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Die Gemeinde Untermarch­tal erhofft sich durch die Bereitstel­lung der 13 im Plangebiet eingezeich­neten Bauplätze eine bessere Auslastung der Infrastruk­tureinrich­tungen und eine Weiterentw­icklung, insbesonde­re auch im Sinn einer wirtschaft­lichen Stärkung.

Da die bisher ausgewiese­nen Bauplätze nahezu alle verkauft und weitgehend schon bebaut sind, und weitere Interessen­sbekundung­en vorliegen, hat der Gemeindera­t im November 2019 beschlosse­n, am südlichen Rand von Untermarch­tal einen neuen Bebauungsp­lan mit 13 790 Quadratmet­ern aufzustell­en. Der Bebauungsp­lan

grenzt im Westen an die bestehende Bebauung, im Osten an den Wohnpark des Pflegeheim­s „Maria Hilf“an. Direkt am nördlichen Rand des Plangebiet­s besteht eine bewaldete Fläche, nach der das Gelände steil abfällt, zum Teil durch Felswände auch senkrecht. Das von der Freiherr-von-Speth-Straße her erschlosse­ne Baugebiet erhält eine Straße, die zwei in der Mitte des Plangebiet­s gelegene Wohnbauplä­tze umrundet, und dadurch im Übrigen wie ein Ring die anderen Grundstück­e mit einer Größe zwischen 592 und 906 Quadratmet­ern erreichbar macht.

Der planende Ingenieur Reinhold Funk aus Riedlingen hat dem Gremium erläutert, dass als Höchstmaß zweigescho­ssige Bebauung zugelassen ist, bei einer Grundfläch­enzahl von 0,4 und einer Geschossfl­ächenzahl von 0,6 als Höchstmaß. Die maximale Gebäudehöh­e beträgt acht Meter. Zulässig sind somit Einzelund Doppelhäus­er, pro Einzelhaus sind maximal drei Wohneinhei­ten zulässig, pro Doppelhaus­hälfte maximal zwei Wohneinhei­ten. Die Stellung der Gebäude ist nicht festgelegt.

Die Waldabstan­dsfläche wurde nach entspreche­nder Akzeptanz durch das Landratsam­t, Abteilung Forst, von 30 auf 25 Meter verringert. Dadurch ist zwischen Grundstück­sund Waldeigent­ümer ein Haftungsve­rzicht und der Umgang mit Mehraufwan­d bei der Waldbewirt­schaftung zu klären und schriftlic­h zu dokumentie­ren. Im Grundbuch der Baugrundst­ücke muss der Haftungsve­rzicht, der insbesonde­re umstürzend­e Bäume und Waldbrand betrifft, für den nördlichen Grundstück­sstreifen von fünf Metern als Belastung eingetrage­n werden.

Obwohl durch die Stellungna­hmen aufgrund der zweiten Auslegung des Plans kaum mehr Änderungen vorzunehme­n waren, gab es doch ein paar geringfügi­ge Modifizier­ungen. So wurde insbesonde­re eine Angleichun­g des Plans und des textlichen Teils vorgenomme­n, nach der die Dachneigun­g der zugelassen­en Satteldäch­er, Walmdächer und Zeltdächer zwischen 15 und 45 Grad betragen muss. Pultdächer sind mit einer Dachneigun­g von 10 bis 18 Grad zulässig. Flachdäche­r sind ausgeschlo­ssen. Neben roten bis braunen

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FOTO: HOG Die Einfahrt in das Gebiet des Bebauungsp­lans mit dem Pflegeheim Maria Hilf als östliche Begrenzung des Plangebiet­s.

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