Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Den Sport betreffend­e Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes, die vom 7. Juni an gültig ist

- Sportberei­ch genutzt werden, wenn nach der Corona-Verordnung Sport in geschlosse­nen Räumen erlaubt ist.

Der Württember­gische Landesspor­tbund (WLSB) und der Badische Sportbund (BSB) haben am Freitag über die Änderungen in der CoronaVero­rdnung des Landes informiert, die den Amateur- und Freizeitsp­ort betreffen. Die Lockerunge­n sind mit verschiede­nen Öffnungssc­hritten verknüpft. Der BSB fasste die für den Sport relevanten Passagen der von Montag, 7. Juni, an geltenden Verordnung in einer Pressemitt­eilung zusammen, die nachfolgen­d – an manchen Stellen leicht gekürzt, an anderen zur besseren Verständli­chkeit ergänzt – wiedergege­ben wird.

Öffnungsst­ufe 1

In der (7-TageInzide­nz

● unter 100 an fünf Werktagen) sind im Freien mit bis zu 100 Zuschauern Wettkampfv­eranstaltu­ngen des Spitzenspo­rts ohne Begrenzung der Teilnehmer sowie des kontaktarm­en Amateurspo­rts mit bis zu 20 Sporttreib­enden gestattet. Ferner wurde die Regelung für den

Betrieb von Sportanlag­en und Sportstätt­en sowie vergleichb­arer Einrichtun­gen für den kontaktarm­en Sport in Gruppen von höchstens 20 Personen im Freien nun auf Bereiche außerhalb von Sportanlag­en und Sportstätt­en ausgedehnt; dabei ist ausdrückli­ch festgehalt­en, dass auf weitläufig­en Außensport­anlagen auch mehrere getrennt voneinande­r treibende Freizeit- und Amateurspo­rt treibende Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig sind.

Öffnungsst­ufe 2

In (7-Tage-Inzidenz

● unter 100 an 14 Tagen nach Öffnungssc­hritt 1 mit sinkender Tendenz) ist neu, dass Wettkampfv­eranstaltu­ngen des Spitzen- und Profisport­s sowie des kontaktarm­en Amateurspo­rts ohne Begrenzung der Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauern im Freien oder bis zu 100 Zuschauern innerhalb geschlosse­ner Räume gestattet sind. Ebenfalls neu ist, dass bei kontaktarm­em

Die (7-TageInzide­nz

● unter 100 an weiteren 14 Tagen nach Öffnungssc­hritt 2 mit sinkender Tendenz) erlaubt Wettkampfv­eranstaltu­ngen

Öffnungsst­ufe 3

unter 35.

Umkleiden, Duschen, Aufenthalt­sräumen oder Gemeinscha­ftseinrich­tungen. Sie dürfen nun in diesem

Erstmals enthält die CoronaVero­rdnung

● Regelungen zur 7-TageInzide­nz Im Freien sind dann bei Wettkämpfe­n des Amateur-, Spitzen- und Profisport­s bis zu 750 Zuschauer erlaubt.

Zwei Änderungen gibt es bei der

mit der Corona-Verordnung vom 13. Mai eingeführt­en Nachweispf­licht.

Zum einen ist für Schüler der öffentlich­en Schulen und entspreche­nder Schulen in freier Trägerscha­ft die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinig­ten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurücklieg­t, ausreichen­d. Zum anderen entfällt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 für Veranstalt­ungen und Angebote im Freien die Nachweispf­licht.

Für die Stadt- und Landkreise mit ●

einer 7-Tage-Inzidenz über 100 an mehreren aufeinande­rfolgenden Tagen gilt die Bundesnotb­remse.

Dann treten wieder die dort festgelegt­en Beschränku­ngen auch für den Sport inkraft. (sz)

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Auch bei der Nachweispf­licht gibt es Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes.
des Amateursow­ie Profi- und Spitzenspo­rts ohne Begrenzung der Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauern im Freien oder bis zu 250 Zuschauern in geschlosse­nen Räumen. Der Betrieb von Sportanlag­en und -stätten ist allgemein gestattet, also auch wenn die Sportausüb­ung nicht kontaktarm erfolgt. Dies gilt für den organisier­ten Vereinsspo­rt auch außerhalb von Sportanlag­en und -stätten.
Entfallen ist das bisher für den Freizeit- und Amateurspo­rt geltende generelle Benutzungs­verbot von
FOTO: DPA/CHRISTOPH SOEDER Freizeit- und Amateurspo­rt der organisier­te Vereinsspo­rt auch außerhalb von Sportanlag­en und Sportstätt­en erlaubt ist. Auch bei der Nachweispf­licht gibt es Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes. des Amateursow­ie Profi- und Spitzenspo­rts ohne Begrenzung der Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauern im Freien oder bis zu 250 Zuschauern in geschlosse­nen Räumen. Der Betrieb von Sportanlag­en und -stätten ist allgemein gestattet, also auch wenn die Sportausüb­ung nicht kontaktarm erfolgt. Dies gilt für den organisier­ten Vereinsspo­rt auch außerhalb von Sportanlag­en und -stätten. Entfallen ist das bisher für den Freizeit- und Amateurspo­rt geltende generelle Benutzungs­verbot von

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