Den Sport betreffende Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes, die vom 7. Juni an gültig ist
Der Württembergische Landessportbund (WLSB) und der Badische Sportbund (BSB) haben am Freitag über die Änderungen in der CoronaVerordnung des Landes informiert, die den Amateur- und Freizeitsport betreffen. Die Lockerungen sind mit verschiedenen Öffnungsschritten verknüpft. Der BSB fasste die für den Sport relevanten Passagen der von Montag, 7. Juni, an geltenden Verordnung in einer Pressemitteilung zusammen, die nachfolgend – an manchen Stellen leicht gekürzt, an anderen zur besseren Verständlichkeit ergänzt – wiedergegeben wird.
Öffnungsstufe 1
In der (7-TageInzidenz
● unter 100 an fünf Werktagen) sind im Freien mit bis zu 100 Zuschauern Wettkampfveranstaltungen des Spitzensports ohne Begrenzung der Teilnehmer sowie des kontaktarmen Amateursports mit bis zu 20 Sporttreibenden gestattet. Ferner wurde die Regelung für den
Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Sport in Gruppen von höchstens 20 Personen im Freien nun auf Bereiche außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten ausgedehnt; dabei ist ausdrücklich festgehalten, dass auf weitläufigen Außensportanlagen auch mehrere getrennt voneinander treibende Freizeit- und Amateursport treibende Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig sind.
Öffnungsstufe 2
In (7-Tage-Inzidenz
● unter 100 an 14 Tagen nach Öffnungsschritt 1 mit sinkender Tendenz) ist neu, dass Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sowie des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauern im Freien oder bis zu 100 Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet sind. Ebenfalls neu ist, dass bei kontaktarmem
Die (7-TageInzidenz
● unter 100 an weiteren 14 Tagen nach Öffnungsschritt 2 mit sinkender Tendenz) erlaubt Wettkampfveranstaltungen
Öffnungsstufe 3
unter 35.
Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen. Sie dürfen nun in diesem
Erstmals enthält die CoronaVerordnung
● Regelungen zur 7-TageInzidenz Im Freien sind dann bei Wettkämpfen des Amateur-, Spitzen- und Profisports bis zu 750 Zuschauer erlaubt.
●
Zwei Änderungen gibt es bei der
●
mit der Corona-Verordnung vom 13. Mai eingeführten Nachweispflicht.
Zum einen ist für Schüler der öffentlichen Schulen und entsprechender Schulen in freier Trägerschaft die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Zum anderen entfällt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 für Veranstaltungen und Angebote im Freien die Nachweispflicht.
Für die Stadt- und Landkreise mit ●
einer 7-Tage-Inzidenz über 100 an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen gilt die Bundesnotbremse.
Dann treten wieder die dort festgelegten Beschränkungen auch für den Sport inkraft. (sz)