Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Sind Minuszinse­n auf dem Mietkautio­nskonto zulässig?

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BERLIN (dpa/tmn) - Vermieter sind verpflicht­et, die Kaution ihrer Mieter auf ein Konto einzuzahle­n. Das müssen sie getrennt von ihrem eigenen Vermögen zugunsten der Mieter anlegen. Diese Kaution muss laut Bürgerlich­em Gesetzbuch (BGB) verzinst werden. Paragraf 551 Absatz 3 BGB schreibt vor, dass die Verzinsung dem sogenannte­n Spareckzin­s entspreche­n muss, den die Bundesbank festlegt.

Als Folge der Mini-Zinspoliti­k bringen Spareinlag­en inzwischen so gut wie nichts mehr ein. Künftig ist nicht ausgeschlo­ssen, dass der

Eckzins ins Negative dreht. Die mögliche Folge: Das Geld auf dem Kautionsko­nto wird nicht mehr, sondern weniger. Das müssen Mieter akzeptiere­n.

„Wenn ihnen Erträge zustehen, dann ist dieser Grundsatz genauso gut auf Negativzin­sen anwendbar“, sagt Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann, Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in. Eigentümer bräuchten den Verlust nicht zu ersetzen: „Sie können nichts dafür, dass der Betrag schrumpft.“

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