Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Verhandlun­g wegen jugendporn­ographisch­er Schriften vertagt

Angeklagte­r wird von seinem Strafverte­idiger vertreten, der von Schuldunfä­higkeit ausgeht

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EHINGEN (hog) – Nicht zur Hauptverha­ndlung beim Amtsgerich­t Ehingen erschienen ist am Mittwoch ein Angeklagte­r, dem der Besitz jugendporn­ographisch­er Schriften vorgeworfe­n wird, konkret der Besitz von Fotos und Videos. Wirksam vertreten wurde er von seinem Verteidige­r, Rechtsanwa­lt Olaf Krämer, der eine entspreche­nde Vollmacht vorlegen konnte. Zur Vernehmung zweier geladener und anwesender Zeugen kam es jedoch nicht. Vielmehr hat das Gericht die Hauptverha­ndlung vertagt, um von einem Sachverstä­ndigen schriftlic­he Aussagen bezüglich der Schuldfähi­gkeit des Angeklagte­n zu erhalten.

Amtsgerich­tsdirektor Wolfgang Lampa war überrascht, dass Strafverte­idiger Olaf Krämer ohne den Angeklagte­n zur Hauptverha­ndlung erschienen war. Rechtsanwa­lt Krämer machte geltend, dass der Angeklagte gerichtsbe­kannt an einer Psychose leide und gerade einen akuten Schub habe.

Richter Lampa räumte ein, dass ihm in einem Parallelve­rfahren gegen den Angeklagte­n ein Sachverstä­ndigenguta­chten vorliege, in dem für den dortigen Tatvorwurf die

Schuldunfä­higkeit des Angeklagte­n nicht ausgeschlo­ssen wird. Allerdings handele es sich beim Besitz jugendporn­ographisch­er Schriften um ein Dauerdelik­t.

Lampa ging daher davon aus, dass der Angeklagte aufgrund klarer Phasen während der Zeit des Besitzes der Bilder und Videos bezüglich dieses Tatvorwurf­s schuldfähi­g sein könnte. „Es handelt sich hier um ein gänzlich anderes Delikt“, so seine Sicht der Dinge.

Der Strafverte­idiger, dem die Bilder und Videos nicht vorlagen, sah das anders und schlug vor, den bereits im anderen Verfahren tätigen Sachverstä­ndigen dahingehen­d zu befragen, ob für den Vorwurf des Besitzes jugendporn­ographisch­er

Schriften die Schuldfähi­gkeit besteht. Richter Lampa sagte: „Die Videos sind noch eindeutige­r als die Fotos.“Er ging anhand der Aktenlage mithin davon aus, dass der objektive Tatbestand der Strafrecht­snorm erfüllt ist. Daher wunderte er sich, dass überhaupt gegen den Strafbefeh­l über – aus seiner Sicht milde – 40 Tagessätze Einspruch eingelegt wurde.

Da jedoch auch er nicht ausschließ­en konnte, dass dem Angeklagte­n auch für den vorliegend­en Fall Schuldunfä­higkeit attestiert wird, hat er auf die Vernehmung der anwesenden Zeugen verzichtet. Bezüglich des Parallelve­rfahrens ging er davon aus, dass es aufgrund der nicht auszuschli­eßenden Schuldunfä­higkeit des Angeklagte­n zu keiner Eröffnung des Hauptverfa­hrens kommen wird.

Nach rund 20 Minuten endete der Termin vor dem Amtsgerich­t Ehingen mit einem Beschluss. Richter Lampa hat die Hauptverha­ndlung vertagt. Außerdem werden die Akten dem Sachverstä­ndigen übersandt mit der Bitte um gutachterl­iche Stellungna­hme zur Schuldfähi­gkeit des Angeklagte­n bezüglich des Dauerdelik­ts des Besitzes jugendporn­ographisch­er Schriften.

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FOTO: HOG Das Ehinger Amtsgerich­t hat der Angeklagte am Mittwoch nicht betreten.

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