Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Gesundheit­sreise kann Steuern mindern

Für eine Senkung der Steuerlast müssen aber gewisse Voraussetz­ungen erfüllt sein

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BERLIN (dpa) - Gleiches Einkommen, gleiches Vermögen, gleicher Familienst­and – und doch sind Sie finanziell deutlich schlechter gestellt als die Menschen in Ihrer Vergleichs­gruppe? Wer durch einen Umstand, den er nicht ändern kann, finanziell besonders belastet ist, zahlt unter Umständen weniger Steuern.

Zwar müsse jede und jeder einen zumutbaren Teil der Belastung selbst tragen. Doch ist dieser überschrit­ten, wird die Differenz steuermind­ernd berücksich­tigt.

„Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetr­ag der Einkünfte, Familienst­and und Zahl der Kinder“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahl­er. Ist die Summe der außergewöh­nlichen Belastunge­n höher als die zumutbare Belastung, senkt der übersteige­nde Betrag das zu versteuern­de Einkommen.

In einem konkreten Fall hatte das Finanzgeri­cht Münster (Az. 7 K 2261/ 20) entschiede­n, dass der ThailandAu­fenthalt eines Klägers über die Wintermona­te nicht als außergewöh­nliche Belastung gelten kann. Der 70-Jährige ist mit einem Grad von 90 behindert und leidet unter anderem an einer sogenannte­n Kälteallod­ynie.

Wer diese Krankheit hat, empfindet Kältereize als Schmerz. Den Aufenthalt in tropischem Klima im Winter bescheinig­ten die Ärzte dem Mann daher als förderlich für die Gesundheit. Für die steuerlich­e Berücksich­tigung kommt es aber auf den Inhalt

der Bescheinig­ung an. „In Fällen einer Klimakur ist es erforderli­ch, dass ein bestimmter medizinisc­h angezeigte­r Kurort und die voraussich­tliche Kurdauer bescheinig­t werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsr­eisen zu gewährleis­ten und Missbrauch entgegenzu­wirken“, sagt Karbe-Geßler.

Die Richter wiesen darauf hin, dass die Zwangsläuf­igkeit einer Klimakur formalisie­rt sei durch ein vor Beginn der Heilmaßnah­me ausgestell­tes amtsärztli­ches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinig­ung eines Medizinisc­hen Dienstes der Krankenver­sicherung.

Betroffene sollten also darauf achten, dass sie die notwendige­n Bescheinig­ungen erhalten, um die Kosten in der Einkommens­teuererklä­rung angeben zu können.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Wem ein Thailand-Aufenthalt nachweisli­ch Heilung oder Linderung verspricht, der kann unter Umständen auch Teile der Kosten von der Steuer absetzen.

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