Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Strafbefeh­le wegen Unglücks in Biberach

Im Fall eines ertrunkene­n Fünfjährig­en müssen sich zwei Frauen verantwort­en

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BIBERACH/RAVENSBURG (gem) Im Fall eines fünfjährig­en Jungen, der Mitte Dezember 2021 im Biberacher Hallenbad ertrunken ist, sind zwischenze­itlich Strafbefeh­le durch das Amtsgerich­t Biberach gegen zwei beschuldig­te Frauen erlassen worden. Während eines der Urteile bereits seit Ende April rechtskräf­tig ist, hat die zweite Beschuldig­te Einspruch eingelegt.

Der Fünfjährig­e hatte Mitte Dezember an einem Wasserorie­ntierungsk­urs im Biberacher Hallenspor­tbad teilgenomm­en. Das Kind, das sich zunächst gemeinsam mit anderen Kindern in einem etwa 15 mal zehn Meter großen Lehrschwim­mbecken mit einer Wassertief­e von 0,60 bis 1,35 Metern befand, konnte durch eine vor Ort anwesende Aufsichtsp­erson bewusstlos aus dem

Wasser geborgen werden. Trotz der eingeleite­ten Rettungsma­ßnahmen der Aufsichtsp­ersonen und der später hinzukomme­nden Rettungskr­äfte verstarb das Kind. Die Staatsanwa­ltschaft Ravensburg hatte daraufhin ein Ermittlung­sverfahren wegen des Verdachts auf fahrlässig­e Tötung eingeleite­t, das sich gegen die damals 24-jährige Leiterin des Kurses „Wasserspor­tbiber“, den der Fünfjährig­e besucht hatte, richtete. Ermittelt wurde außerdem gegen eine anwesende Notärztin, weil sich Anhaltspun­kte dafür ergeben hatten, dass diese bei der Reanimatio­n des Kinds den Tubus, also den Beatmungss­chlauch, zunächst fehlerhaft angebracht haben soll. Beide Verfahren wurden von der Staatsanwa­ltschaft Ravensburg laut Auskunft einer Sprecherin inzwischen abgeschlos­sen. Gegen die heute 25-jährige Leiterin des Kurses wurde beim zuständige­n Amtsgerich­t Biberach ein Antrag auf Erlass eines Strafbefeh­ls wegen fahrlässig­er Tötung gestellt. Der beantragte Strafbefeh­l über eine Geldstrafe von 90 Tagessätze­n wurde vom Amtsgerich­t Biberach erlassen und ist seit dem 29. April rechtskräf­tig. Gegen die Notärztin wurde beim Amtsgerich­t Biberach ebenfalls ein Antrag auf Erlass eines Strafbefeh­ls wegen fahrlässig­er Tötung gestellt. Der beantragte Strafbefeh­l über eine Geldstrafe wurde vom Amtsgerich­t auch erlassen. Allerdings hat die Beschuldig­te gegen den Strafbefeh­l Einspruch eingelegt, so dass dieser nicht rechtskräf­tig ist. Ein Termin zur Hauptverha­ndlung wurde vom Amtsgerich­t Biberach noch nicht bestimmt.

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FOTO: PRIVAT Der Fünfjährig­e ertrank in einem Lehrschwim­mbecken des Biberacher Hallenspor­tbads.

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