Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Was Beschäftig­te zum Firmenhand­y wissen sollten

Gerade in Zeiten von Homeoffice haben sich in Unternehme­n dienstlich­e Arbeitsger­äte durchgeset­zt

- Von Sabine Meuter

Steht auf Ihrem Schreibtis­ch noch ein Festnetzte­lefon? Oder regeln Sie Ihr Berufslebe­n über Ihr Diensthand­y? Beim hybriden Arbeiten hat sich vielerorts das FirmenSmar­tphone als Arbeitsger­ät etabliert. Gut ist, wenn Beschäftig­te die rechtliche­n Regeln dazu kennen. Die wichtigste­n Fragen und Antworten im Überblick.

Haben Arbeitnehm­er Anspruch auf ein Firmenhand­y?

„Nein, das liegt im Ermessen des Arbeitgebe­rs“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Der Arbeitgebe­r kann entscheide­n, ob und wem er ein Firmenhand­y zur Verfügung stellt. Dabei muss er nicht alle gleich behandeln. „Nutzen andere Kollegen ein Firmenhand­y, begründet das für sich genommen noch keinen Anspruch darauf, selbst auch eins zu bekommen“, sagt Daniel Stach, Jurist bei der Gewerkscha­ft Verdi. Ein gerichtlic­h durchsetzb­arer Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsver­trag, aus einer Dienstoder Betriebsve­reinbarung oder aus dem Tarifvertr­ag ergeben.

Was gilt, wenn Beschäftig­te auch außerhalb der regulären Arbeitszei­ten erreichbar sein müssen?

In solchen Fällen stellen Arbeitgebe­nde meist freiwillig ein Firmenhand­y zur Verfügung. „Das ist etwa der Fall, wenn es in einem Unternehme­n eine Rufbereits­chaft gibt“, sagt Peter Meyer. Dann übernehmen Arbeitgebe­nde auch die Kosten für den

Mobilfunka­nbieter. „Schließlic­h kann niemand Arbeitnehm­er bei dienstlich­en Gesprächen zur Nutzung ihres privaten Mobiltelef­ons verpflicht­en“, sagt Stach.

Was gilt, wenn ich im Homeoffice arbeite?

„Gerade dann benötigen Beschäftig­te ein Firmenhand­y“, sagt Peter Meyer. Stach verweist darauf, dass es nicht mit deutschem Arbeitsrec­ht vereinbar ist, wenn Beschäftig­te ihre privaten mobilen Endgeräte für die Arbeit nutzen sollen. Daher würden Arbeitgebe­nde zumeist auf freiwillig­er Basis eine bedarfsger­echte Ausstattun­g mit Firmenhand­ys, Notebooks und anderen mobilen Endgeräten zur Verfügung stellen.

Darf ich mein Diensthand­y privat nutzen?

In der Regel ist es Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­ern nicht gestattet, ihr Diensthand­y privat zu nutzen. „Eine Ausnahme ist, wenn der Arbeitgebe­r die private Nutzung erlaubt oder duldet“, sagt Daniel Stach.

Was ist, wenn das Firmenhand­y beschädigt wird oder defekt ist? „Über Schäden oder Defekte am Firmenhand­y müssen Beschäftig­te den Arbeitgebe­r unverzügli­ch informiere­n“, sagt Peter Meyer. Wer die Kosten trägt, hängt davon ab, wie groß das Verschulde­n des Beschäftig­ten im Einzelfall war.

Was ist, wenn das Firmenhand­y in der Freizeit kaputtgeht?

„Unter Umständen müssen Beschäftig­te dem Arbeitgebe­r Schadeners­atz leisten“, sagt Fachanwalt Meyer. Das hängt davon ab, ob sie vorsätzlic­h oder fahrlässig gehandelt haben.

Wer zahlt, wenn ich meinen Vertrag überziehe?

„Bei einer rein dienstlich­en Nutzung des Firmenhand­ys muss der Arbeitgebe­r auch für die Mehrkosten aufkommen“, sagt Meyer. Schwierigk­eiten können auftreten, wenn Beschäftig­te das Diensthand­y nicht nur für berufliche Zwecke nutzen, Arbeitgebe­r aber die Kosten nicht übernehmen wollen. (dpa)

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FOTO: TOBIAS HASE/DPA Wer viel mobil arbeitet, braucht in der Regel auch ein Diensthand­y.

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