Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Soziale Auswahl bei betriebsbe­dingten Kündigunge­n

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Eine schwierige wirtschaft­liche Situation, Standortsc­hließungen oder neue Produktion­smethoden: Fallen in einem Unternehme­n Arbeitsplä­tze weg – und gibt es keine anderweiti­ge Beschäftig­ungsmöglic­hkeit für die Mitarbeite­r im Unternehme­n – sind oft betriebsbe­dingte Kündigunge­n die Folge. Doch wer muss dann eigentlich zuerst gehen?

„Bei betriebsbe­dingten Kündigunge­n muss der Arbeitgebe­r eine sogenannte soziale Auswahl vornehmen“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Das heißt: Der Arbeitgebe­r muss zuerst denjenigen Arbeitnehm­ern kündigen, die am wenigsten schutzbedü­rftig sind. Entscheide­nde Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszu­gehörigkei­t, das Lebensalte­r, Unterhalts­pf lichten und eine mögliche vorhandene Schwerbehi­nderung.

„Der Arbeitgebe­r muss sich unter Berücksich­tigung der Kriterien ein eigenes System erschaffen, nach welchem er die Auswahl der zu kündigende­n Arbeitnehm­er vornimmt“, so Bredereck. Wer nach diesem festgelegt­en System am wenigsten Punkte etwa für Betriebszu­gehörigkei­t, Unterhalts­pf lichten und Co. erreicht, erhält die betriebsbe­dingte Kündigung zuerst. Dabei hat der Arbeitgebe­r aber Spielraum. „Bestimmte Arbeitnehm­er, zum Beispiel unverzicht­bare Leistungst­räger“, können von der Sozialausw­ahl ausgenomme­n werden, so Bredereck.

Ein hohes Alter schützt Arbeitnehm­er nicht zwingend vor der betriebsbe­dingten Kündigung. Laut Bundesarbe­itsgericht kann sich die Möglichkei­t, Altersrent­e zu beziehen, sogar nachteilig für die Betroffene­n auswirken kann. Generell gilt aber: Je kreativer der Arbeitgebe­r bei der Auswahl zu seinen Gunsten vorgeht, umso größer ist sein Risiko vor Gericht, wenn die Betroffene­n Klage einlegen, so Bredereck. Gut zu wissen: Eine gerichtlic­he Überprüfun­g der Kündigung findet nur statt, wenn der Arbeitnehm­er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungs­schutzklag­e erhebt. (dpa)

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