Soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
Eine schwierige wirtschaftliche Situation, Standortschließungen oder neue Produktionsmethoden: Fallen in einem Unternehmen Arbeitsplätze weg – und gibt es keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Mitarbeiter im Unternehmen – sind oft betriebsbedingte Kündigungen die Folge. Doch wer muss dann eigentlich zuerst gehen?
„Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine sogenannte soziale Auswahl vornehmen“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das heißt: Der Arbeitgeber muss zuerst denjenigen Arbeitnehmern kündigen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Entscheidende Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspf lichten und eine mögliche vorhandene Schwerbehinderung.
„Der Arbeitgeber muss sich unter Berücksichtigung der Kriterien ein eigenes System erschaffen, nach welchem er die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer vornimmt“, so Bredereck. Wer nach diesem festgelegten System am wenigsten Punkte etwa für Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspf lichten und Co. erreicht, erhält die betriebsbedingte Kündigung zuerst. Dabei hat der Arbeitgeber aber Spielraum. „Bestimmte Arbeitnehmer, zum Beispiel unverzichtbare Leistungsträger“, können von der Sozialauswahl ausgenommen werden, so Bredereck.
Ein hohes Alter schützt Arbeitnehmer nicht zwingend vor der betriebsbedingten Kündigung. Laut Bundesarbeitsgericht kann sich die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, sogar nachteilig für die Betroffenen auswirken kann. Generell gilt aber: Je kreativer der Arbeitgeber bei der Auswahl zu seinen Gunsten vorgeht, umso größer ist sein Risiko vor Gericht, wenn die Betroffenen Klage einlegen, so Bredereck. Gut zu wissen: Eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung findet nur statt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt. (dpa)