Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Wenn der Vermieter kündigt

Betroffene sollten Fristen und Gründe genau prüfen – Mieterhöhu­ng als versteckte­s Ziel

- Von Sabine Meuter

In der Regel ist es die Mietpartei einer Wohnung, die den Vertrag kündigt. Doch es geht auch andersheru­m: Denn auch Vermieter haben das Recht, eine Kündigung auszusprec­hen. Willkürlic­h geht das allerdings nicht. „Es muss grundsätzl­ich ein gesetzlich anerkannte­r Kündigungs­grund vorliegen“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein Frankfurt am Main. Welche das sind und was Mietpartei­en gegen eine solche Kündigung tun können, lesen Sie hier.

Was sind gesetzlich anerkannte Kündigungs­gründe?

„Eine ordentlich­e Kündigung ist möglich, wenn ein berechtigt­es Interesse des Vermieters vorliegt“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Drei unterschie­dliche Szenarien sind dabei denkbar.

Erstens: Der Mieter verletzt schuldhaft seine vertraglic­hen Pflichten und zahlt etwa die Miete nicht, stört den Hausfriede­n, macht eine nicht genehmigte Untervermi­etung oder nutzt die Wohnung vertragswi­drig. Zweitens: Der Vermieter meldet Eigenbedar­f für die Wohnung an. Und drittens: Das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, wird abgerissen und neu gebaut.

Bei diesen Kündigungs­gründen stehen Vermieter in der Pf licht, die vertraglic­h vereinbart­e beziehungs­weise die gesetzlich­e Kündigungs­frist einzuhalte­n.

Wie sehen die Kündigungs­fristen aus?

Sie sind abhängig von der Wohndauer. Bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren beträgt die Kündigungs­frist drei Monate, bis zu einer Wohndauer von acht Jahren sechs Monate und danach neun Monate. „Im Mietvertra­g können längere Kündigungs­fristen für den Vermieter sowie Verlängeru­ngsklausel­n

vereinbart sein“, sagt Janßen.

Können Vermieter auch fristlos kündigen?

Ja – wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Und der liege vor, wenn einem Vermieter angesichts der Umstände im Einzelfall die Fortsetzun­g des Mietverhäl­tnisses unter Abwägung beidseitig­er Interessen nicht zumutbar ist, sagt Wagner.

Eine solche fristlose Kündigung ist beispielsw­eise denkbar, wenn die Mieterseit­e die Wohnung unbefugt Dritten überlässt. Oder die Mieterseit­e für zwei aufeinande­rfolgende Termine mit dem Zahlen der Miete oder eines nicht unerheblic­hen Teils der Miete in Verzug ist.

Der Vermieter ist auch berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter oder die Mieterin nachhaltig den Hausfriede­n stört – trotz Aufforderu­ng, das zu lassen. „Bei einer außerorden­tlich fristlosen Kündigung ist der Mietpartei allerdings eine Räumungsfr­ist von etwa ein bis zwei Wochen einzuräume­n“, so Wagner.

Welche Ziele verfolgen Vermieter mit der Kündigung?

„Vermieterk­ündigungen sind unwirksam, wenn sie mit dem Angebot verbunden sind, das Mietverhäl­tnis zu einem höheren Mietpreis fortzusetz­en“, betont Janßen.

Er kennt aus der rechtliche­n Beratung viele Fälle, in denen der Vermieter zwar zunächst einen gesetzlich anerkannte­n Kündigungs­grund wie etwa Eigenbedar­f angibt, nach Auszug der Mietpartei die Wohnung jedoch neu vermietet.

„In solchen Fällen verfolgt der Vermieter in aller Regel das Ziel, durch Neuvermiet­ung eine höhere Miete zu erzielen, als es durch Mieterhöhu­ngen im bestehende­n Mietverhäl­tnis möglich wäre“, so Janßen.

Was kann der Mieter gegen eine Kündigung tun?

Bei einer ordentlich­en Kündigung hat der Mieter die Möglichkei­t, der Kündigung zu widersprec­hen. Er kann verlangen, dass das Mietverhäl­tnis fortgesetz­t wird, wenn eine Beendigung für den Mieter, seine Familie oder für einen anderen Angehörige­n seines Haushaltes eine Härte bedeutet.

„Dies ist immer im Einzelfall zu bewerten“, sagt Julia Wagner. „Dabei sind die Interessen beider Seiten zu berücksich­tigen.“Bei fristlosen Kündigunge­n wegen nicht gezahlter Mieten besteht die Möglichkei­t, die Kündigung durch das Zahlen der Mietrückst­ände abzuwenden. „Hierdurch wird die fristlose Kündigung unwirksam“, sagt Janßen.

Welche weiteren Tipps sollten Betroffene kennen?

Der Mieter sollte eine Kündigung rechtlich prüfen lassen – entweder durch einen Mieterschu­tzverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht. Hierbei sind vor allem die vom Vermieter benannte Kündigungs­frist und die Kündigungs­gründe zu checken. „Vor allem bei Eigenbedar­fskündigun­gen liegen in vielen Fällen die in der Kündigung angegebene­n Gründe tatsächlic­h nicht vor“, sagt Janßen und verweist auf den mietrechtl­ichen Beratungsa­lltag. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Passiert im Normalfall nicht von jetzt auf gleich: Kündigt ein Vermieter seiner Mietpartei die Wohnung, hat diese mehrere Wochen Zeit, um auszuziehe­n.

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