Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
BGH erlaubt Bankgebühren für SMS-TAN mit Einschränkungen
Urteil entlastet Kunden nur in bestimmten Fällen
(dpa) - Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden beim Online-Banking den Versand der Transaktionsnummern (TAN) per SMS extra berechnen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Nummer auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag genutzt wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es damit beispielsweise, pauschal zehn Cent je verschickter SMS-TAN zu kassieren.
Die Nummern werden benötigt, um online eine Überweisung, ein Lastschriftmandat oder einen Dauerauftrag abzuschicken. Der Kunde bestätigt seine Eingaben, indem er die Zahlenfolge eintippt. Diese Sicherheitsabfrage soll beim Online-Banking vor Betrügern schützen, die mit technischen Tricks versuchen, fremde Konten leerzuräumen.
Eine „ausnahmslose Bepreisung“der SMS-TANs sei nicht unzulässig, urteilte der BGH. Die Gebühr würde ansonsten auch dann erhoben, wenn der Kunde die TAN etwa wegen eines begründeten Phishing-Verdachts nicht einsetzt, wenn die TAN wegen Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird, oder wenn der Zahlungsauftrag dem Geldhaus etwa wegen eines technischen Fehlers bei der Übermittlung nicht zugeht, entschied das Gericht. „Betroffene können die gezahlten Entgelte nun für die letzten drei Jahre zurückfordern“, erklärte Verbraucherschützerin Heyer.
Neben dem SMS-Versand gibt es noch andere, oft modernere und sicherere TAN-Verfahren. Der Empfang über das Mobilfunknetz ist aber durchaus verbreitet: Bei den Sparkassen lässt sich laut Deutschem Sparkassenund Giroverband derzeit jeder dritte Online-Banking-Kunde seine Transaktionsnummern per SMS aufs Handy schicken. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) als Zusammenschluss der Bankenverbände gibt an, dass manche Häuser ab der ersten SMS eine Gebühr verlangen, bei anderen sind zum Beispiel nur fünf SMS im Monat gratis. Verbraucherschützer werfen den Instituten vor, die Kosten in immer mehr einzelne Entgelte aufzusplitten.
In der Hoffnung auf ein Grundsatzurteil zu den SMS-TANs hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Onlinekonto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte noch einmal zehn Cent kosten. Dem Karlsruher Urteil zufolge ist eine solche Klausel ohne Ausnahmen und Einschränkungen zu pauschal.
Der Streit um die SMS-TAN der Sparkasse Groß-Gerau geht vor dem Oberlandesgericht Frankfurt weiter. Die Verbraucherschützer hatten die Geschäftsbedingungen nicht selbst einsehen können und ihre Informationen nur aus der Werbung für das Konto bezogen. Daraus schlossen sie, dass im Preisverzeichnis die nun vom BGH beanstandete Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 (unabhängig vom Kontomodell)“stehen müsse. Die Sparkasse bestreitet das aber.