Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Ehepartner darf Vollkaskoversicherung für Familienauto kündigen
Urteil gilt für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie
KARLSRUHE (AFP) - Ehepartner dürfen die auf den Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienauto grundsätzlich auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil entschieden. Voraussetzung: Der Abschluss des Versicherungsvertrags muss ein sogenanntes Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein. Dies richte sich im Einzelfall nach dem individuellen Zuschnitt der Familie, heißt es im Urteil.
Im aktuellen Fall hatte ein Mann die von seiner Ehefrau abgeschlossene Vollkaskoversicherung für das Familienauto gekündigt. Diese Kündigung wollte die Frau dann ein Jahr später zurücknehmen, weil an dem Wagen bei einem selbst verschuldeten Unfall ein Schaden von über 12 000 Euro entstanden war.
Damit scheiterte sie nun auch vor dem BGH. Das Gericht verwies auf eine gesetzliche Regelung, wonach Ehepartner berechtigt sind, „Geschäfte des allgemeinen Lebensbedarfs“der Familie füreinander zu erledigen.
Dies gelte auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung. Im Ausgangsfall bestehe auch ein Bezug zum Familienunterhalt: Bei dem auf den Ehemann zugelassenen Auto handele es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Zudem seien die Versicherungsprämien von rund 145 Euro monatlich mit Blick auf die Bedarfsdeckung der Familie noch angemessen gewesen.