Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

So sind Parteispen­den gesetzlich geregelt

-

Parteien finanziere­n sich in Deutschlan­d vor allem durch Mitgliedsb­eiträge, Geld vom Staat und Spenden. Sie müssen laut Grundgeset­z über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenscha­ft geben. Die Einzelheit­en sind im Parteienge­setz geregelt.

Einzelpers­onen, Unternehme­n oder Wirtschaft­sverbände dürfen Parteien in unbegrenzt­er Höhe Geld spenden.

Übersteigt die Spende im Jahr 10 000 Euro, muss sie mit Namen und Anschrift des Spenders sowie der Gesamtsumm­e im Rechenscha­ftsbericht verzeichne­t werden. Dieser wird dem Bundestags­präsidente­n zugeleitet.

Spenden über 50 000 Euro müssen dem Bundestags­präsidente­n sofort gemeldet werden. Dieser muss die Angaben „zeitnah“veröffentl­ichen. Allerdings kann die Regelung unterlaufe­n werden, wenn Großspende­n in Beträge unter der 50 000-Euro-Grenze gestückelt und zu verschiede­nen Zeitpunkte­n oder beispielsw­eise durch verschiede­ne Familienmi­tglieder gespendet werden.

Spenden aus dem Nicht-EUAusland sind verboten. Es gibt aber Ausnahmen. Etwa, wenn der Spender Deutscher oder EU-Bürger ist. Erlaubt sind auch Spenden von Wirtschaft­sunternehm­en, die sich zu mehr als 50 Prozent im Eigentum von Deutschen oder EUBürgern befinden oder dessen Hauptsitz in einem EU-Land ist.

Parteispen­den von natürliche­n Personen können von der Steuer abgesetzt werden. 50 Prozent des gespendete­n Betrags, aber maximal 825 Euro, können direkt von der Steuerschu­ld abgezogen werden.

Sponsoring – etwa von Parteivera­nstaltunge­n – ist im Parteienge­setz nicht geregelt. Auch auf diese Weise können Offenlegun­gspflichte­n umgangen werden. (ume/dpa)

Newspapers in German

Newspapers from Germany