Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Klassenfahrt gilt nicht als Mehrarbeit
Teilzeitlehrer haben bei mehrtägigen Ausflügen mit Schülern keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag
MANNHEIM (AFP) - Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrer haben laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keinen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag für Klassenfahrten. Eine Klassenfahrt gehöre auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und sei grundsätzlich keine Mehrarbeit, entschieden die Richter in Mannheim in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Geklagt hatte eine in Teilzeit beschäftigte Gymnasiallehrerin, die an einer mehrtägigen Klassenfahrt nach Berlin teilgenommen hatte. Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) stellte die Frau im Anschluss den Antrag, ihr wegen der Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt eine Vergütung für die Mehrarbeit zu zahlen.
Das LBV zahlte ihr knapp 630 Euro für zwölf Stunden Mehrarbeit. Dieses Geld forderte das Amt jedoch zurück, nachdem das Regierungspräsidium die Personalräte darüber informiert hatte, dass die Teilnahme an einer außer unterrichtlichen Veranstaltung rechtlich keine M eh rar beits unterrichtsstunden seien.
Die Lehrerin widersprach dieser Aufforderung, daraufhin reduzierte das Landesamt die Rückzahlung wegen Mitverschuldens des Dienstherrn auf knapp 440 Euro. Das zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage der Frau ab, weil sie keinen Anspruch auf eine Vergütung der Mehrarbeit habe. Ihr sei Vergütung für zwölf Stunden zu viel gezahlt worden. Sie habe jedoch Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich.
Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim bestätigte dieses Urteil nun und wies die Berufung der Frau ab. Die Schulleitung müsse einen zeitlichen Ausgleich schaffen, wenn teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre Teilzeitquote hinaus beschäftigt würden. Die Genehmigung einer regulär von der Schulleitung oder dem Lehrplan vorgesehenen Klassenfahrt sei keine Anordnung von Mehrarbeit.
Die Dienstpflichten einer Lehrkraft gehen nach Ansicht der Richter weit über die Unterrichtsverpflichtungen hinaus. Der Gesetzgeber gehe pauschalisierend davon aus, dass die Summe aller Lehrpflichten bei einer Vollzeitbeschäftigung trotz der Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche. Tätigkeiten, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehen, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehören, seien vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Mehrarbeit.