Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Die rechtliche­n Hintergrün­de des Speed Capture und der Passbild-Sicherheit

- Bürgermeis­ter Dieter Stauber Björn Grünewälde­r, ein Sprecher des Bundesinne­nministeri­ums, 2020 in Kraft im November 1. Mai 2025

hat sich mit mehreren Anfragen an das Bundesinne­nminsteriu­m in dieser Angelegenh­eit gewandt. Sollte von dort der Gesetzentw­urf, der noch immer nicht verabschie­det ist, gemäß der europäisch­en Vorgaben so ähnlich aussehen, wie das in anderen europäisch­en Ländern bereits der Fall ist, dann steht das „Aus“der Passbildan­fertigung durch Fotografen mit heutiger Technik unmittelba­r bevor. Das Bundesinne­nministeri­um aber äußere sich nicht zu laufenden Gesetzgebu­ngsverfahr­en, sagt Dieter Stauber. Fest steht nur, dass dieses Gesetz die Vorgabe umsetzen muss, fälschungs­sichere Passbilder – auch nicht durch Morphingve­rfahren (digitale Bildverarb­eitung) veränderte Bilder – zu garantiere­n. In dieser Angelegenh­eit stehen bundesweit die Fotografen­verbände in Kontakt mit dem Ministeriu­m.

Es handelt sich um den Entwurf eines

Der Gesetzentw­urf enthält eine Reihe von Neuregelun­gen im Bereich des Pass- und Ausweiswes­ens mit dem Ziel, die öffentlich­e Sicherheit zu stärken. Angehört wurden dazu sowohl Fotografen­verbände wie auch Einzelhand­elsvertret­ungen und Wissenscha­ftler.

erklärt auf Anfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“die Inhalte und Hintergrün­de des künfitgen Gesetzes: „Der ,Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerr­echtlichen Dokumenten­wesen’ berücksich­tigt insbesonde­re die Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalau­sweise von Unionsbürg­ern und der Aufenthalt­sdokumente, die Unionsbürg­ern und deren Familienan­gehörigen ausgestell­t werden.“Dazu komme die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheit­smerkmale und biometrisc­he Daten in von den Mitgliedss­taaten ausgestell­ten Pässen und Reisedokum­enten. Dieser Gesetzentw­urf soll nach derzeitige­r Planung

treten. Für die Regelungen zur Lichtbilda­ufnahme sei eine längere Frist zur technische­n Umsetzung bis

vorgesehen. Wie bei jedem Gesetzgebu­ngsverfahr­en habe eine Länder- und Verbändebe­teiligung stattgefun­den, sagt Björn Grünewälde­r. In diesem Rahmen sei den betroffene­n Verbänden, somit auch den Fotografen­verbänden, sowohl schriftlic­h als auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung Gelegenhei­t zur Stellungna­hme gegeben worden.

Im Gesetzentw­urf ist eine Regelung enthalten, nach der Lichtbilde­r, sofern sie durch private Dienstleis­ter angefertig­t werden,

werden dürfen. Dies stehe im Einklang mit der ab 2. August 2021 geltenden EU-Verordnung (2019/1157), nach der erstmals EU-weit verbindlic­he Sicherheit­sstandards für Personalau­sweise eingeführt werden. Dienstleis­ter aus anderen Ländern können sich ebenfalls an dem Verfahren beteiligen, wenn sie zur Aufnahme, elektronis­chen Erfassung und Übertragun­g des Lichtbilds ausschließ­lich solche technische­n Systeme und Bestandtei­le einsetzen, die den Anforderun­gen entspreche­n. (ras)

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