Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Das Nebenjob-Einmaleins für Studenten
Wer als Student knapp bei Kasse ist, kann sich mit Nebenjobs auf die Beine helfen. Bürokräfte, Babysitter und Call-Center-Mitarbeiter – das Angebot ist vielfältig. Etwas höhere Stundenlöhne gibt es in der Produkt-Promotion oder als Nachhilfekraft. Jobs als Servicepersonal, Barkeeper oder Barista sind Klassiker.
Laut Achim Meyer auf der Heide vom Deutschen Studentenwerk sind rund ein Drittel aller jobbenden Studenten als studentische Hilfskraft beschäftigt. Das bietet Gelegenheit, Einblicke in Forschung und Lehre zu bekommen.
Neben den üblichen Jobportalen gibt es speziell auf Studenten zugeschnittene Vermittlungsplattformen wie Zenjob, Studentjob oder Studitemps. Neben den OnlineJobbörsen empfiehlt Achim Meyer auf der Heide, auf schwarze Bretter und Social-Media-Anzeigen zu achten.
Studentenjobs werden meist als Werkstudentenstelle oder als Minijob angeboten. Werkstudenten zählen als normaler Arbeitnehmer, können allerdings sozialversicherungsfrei beschäftigt werden, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Man dürfe allerdings nicht mehr als 20 Wochenstunden während des Semesters arbeiten und sei in der Pflicht, das Studium weiterzuführen. Wer mehr arbeitet, wird bei der Sozialversicherung nicht als Studierender, sondern als Arbeitnehmer abgerechnet. Der Semesterferienjob erlaubt Vollzeitarbeit bis zu 70 Tagen im Jahr. Beim Minijob handelt es sich um eine Tätigkeit, deren Lohn die 450-Euro-Grenze nicht überschreiten darf. Unter dieser Geringfügigkeitsgrenze müssen auch keine Steuern gezahlt werden. Was darüber hinausgeht, kann bis zu einem monatlichen Verdienst von 1300 Euro noch als Midijob gelten. Dann müssen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen.
Solange man mit einem Studentenjob nicht über 450 Euro im Monat (oder 5400 Euro im Jahr) einnimmt, bleibt der BAföG-Satz unberührt. Übersteigt man diesen Freibetrag, wird die Differenz zwischen Verdienst und Freibetrag, gerechnet auf 12 Monate, vom BAföG abgezogen. Solange Studierende nur geringfügig beschäftigt sind, kommen sie in der Regel nicht über den jährlichen Steuerfreibetrag von 9408 Euro. (dpa)