Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Landtagswa­hl - Strenge Corona-Regeln an der Wahlurne

Maskenpfli­cht, Abstand und Hände desinfizie­ren – So können Wähler ihre Stimme abgeben

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FRIEDRICHS­HAFEN (flob) - Zum Schutz vor Corona gelten für die persönlich­e Stimmabgab­e in einem Wahllokal spezielle Regelungen:

Im Wahllokal gilt Maskenpfli­cht Wähler und Wahlhelfer müssen im Wahllokal eine medizinisc­he oder eine FFP2-Maske tragen. Kinder bis zum vollendete­n sechsten Lebensjahr brauchen keine Maske, wie auch Personen, die durch eine ärztliche Bescheinig­ung nachweisen können, dass sie keine Maske tragen können. Wer keine Maske trägt und keinen ärztlichen Nachweis dafür vorlegen kann, darf die Wahlräume nicht betreten, schreibt die Stadt Friedrichs­hafen.

Abstand halten ist Pflicht

Im Wahlraum gilt ein Mindestabs­tand von anderthalb Metern zu anderen Personen. Die Personenza­hl je Wahllokal wird abhängig von der Raumgröße begrenzt und Personenst­röme und Warteschla­ngen mit Abstand geregelt. Pro Wahllokal gibt es zwei Wahlkabine­n. Wähler müssen sich vor Betreten des Wahlraums die Hände desinfizie­ren, die Innenräume werden regelmäßig gelüftet und die Oberfläche­n und Gegenständ­e, die von mehreren Personen berührt werden, desinfizie­rt.

Kein Zutritt mit Symptomen Personen mit typischen Symptomen, wie zum Beispiel Fieber, trockenem

Husten oder Störung des Geschmacks­oder Geruchssin­ns, haben keinen Zutritt zu den Wahlräumen. Diejenigen, die vor dem Wahlsonnta­g Kontakt zu einer coronainfi­zierten Person hatten und bei denen seit dem letzten Kontakt noch keine zehn Tage vergangen sind, dürfen die Räume nicht betreten.

Kontaktang­abe für Beobachter Für Wahlen gilt der Öffentlich­keitsgrund­satz. Wer bei der Auszählung der Stimmen dabei sein möchte, darf das auch während der Corona-Pandemie. Alle Beobachter sind dazu verpflicht­et, ihre Kontaktdat­en anzugeben, dazu gehören Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum

der Anwesenhei­t und – wenn möglich – die Telefonnum­mer. Die Daten werden zum Nachvollzi­ehen von Infektions­ketten erhoben und für vier Wochen gespeicher­t. Wer nicht dazu bereit ist, die Kontaktdat­en anzugeben, darf die Wahlgebäud­e als Beobachter nicht betreten.

Für den Fall, dass Wahlbeobac­hter von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind, gelten Zeitbeschr­änkungen. Diese Personen dürfen sich nur zwischen acht und 13 Uhr sowie 13 und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten in den Wahl- und Briefwahlr­äumen aufhalten. Zu allen Beteiligte­n der Wahl muss ein Mindestabs­tand von zwei Metern eingehalte­n werden.

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