Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Landtagswahl - Strenge Corona-Regeln an der Wahlurne
Maskenpflicht, Abstand und Hände desinfizieren – So können Wähler ihre Stimme abgeben
FRIEDRICHSHAFEN (flob) - Zum Schutz vor Corona gelten für die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal spezielle Regelungen:
Im Wahllokal gilt Maskenpflicht Wähler und Wahlhelfer müssen im Wahllokal eine medizinische oder eine FFP2-Maske tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr brauchen keine Maske, wie auch Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, dass sie keine Maske tragen können. Wer keine Maske trägt und keinen ärztlichen Nachweis dafür vorlegen kann, darf die Wahlräume nicht betreten, schreibt die Stadt Friedrichshafen.
Abstand halten ist Pflicht
Im Wahlraum gilt ein Mindestabstand von anderthalb Metern zu anderen Personen. Die Personenzahl je Wahllokal wird abhängig von der Raumgröße begrenzt und Personenströme und Warteschlangen mit Abstand geregelt. Pro Wahllokal gibt es zwei Wahlkabinen. Wähler müssen sich vor Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren, die Innenräume werden regelmäßig gelüftet und die Oberflächen und Gegenstände, die von mehreren Personen berührt werden, desinfiziert.
Kein Zutritt mit Symptomen Personen mit typischen Symptomen, wie zum Beispiel Fieber, trockenem
Husten oder Störung des Geschmacksoder Geruchssinns, haben keinen Zutritt zu den Wahlräumen. Diejenigen, die vor dem Wahlsonntag Kontakt zu einer coronainfizierten Person hatten und bei denen seit dem letzten Kontakt noch keine zehn Tage vergangen sind, dürfen die Räume nicht betreten.
Kontaktangabe für Beobachter Für Wahlen gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz. Wer bei der Auszählung der Stimmen dabei sein möchte, darf das auch während der Corona-Pandemie. Alle Beobachter sind dazu verpflichtet, ihre Kontaktdaten anzugeben, dazu gehören Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum
der Anwesenheit und – wenn möglich – die Telefonnummer. Die Daten werden zum Nachvollziehen von Infektionsketten erhoben und für vier Wochen gespeichert. Wer nicht dazu bereit ist, die Kontaktdaten anzugeben, darf die Wahlgebäude als Beobachter nicht betreten.
Für den Fall, dass Wahlbeobachter von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind, gelten Zeitbeschränkungen. Diese Personen dürfen sich nur zwischen acht und 13 Uhr sowie 13 und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten in den Wahl- und Briefwahlräumen aufhalten. Zu allen Beteiligten der Wahl muss ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.