Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

So gibt es Hilfe vom Staat

Wer wenig verdient, kann Wohngeld oder einen Wohnberech­tigungssch­ein beantragen

- Von Sabine Meuter

Ob zur Miete oder in der selbst genutzten Immobilie: Die Wohnkosten sind in Deutschlan­d vielerorts hoch. Das ist für alle, die aufgrund eines eher niedrigen Einkommens knapp bei Kasse sind, oft ein Problem. Doch der Staat hilft unter bestimmten Voraussetz­ungen – zum Beispiel mit Wohngeld oder einem Wohnberech­tigungssch­ein. Experten erklären, was das ist und wer dafür berechtigt ist:

Was ist Wohngeld?

„Mittels Wohngeld erhalten Haushalte mit niedrigem Einkommen einen Zuschuss zur Miete vom Staat“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Den Mietzuschu­ss gibt es für Personen, die entweder selbst eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben oder zur Untermiete wohnen.

Für einkommens­schwache Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie kann es einen sogenannte­n Lastenzusc­huss geben. Er unterstütz­t nach Angaben des Bundesinne­nministeri­ums unter anderem bei der Bewältigun­g der Kosten von Zins und Tilgung eines Darlehens, beim Bau oder bei Modernisie­rungsmaßna­hmen.

Unter welchen Voraussetz­ungen gibt es den Miet- oder Lastenzusc­huss?

Den Miet- oder Lastenzusc­huss gebe es für alle, „deren monatliche­s Haushaltsg­esamteinko­mmen unter einer bestimmten Einkommens­grenze liegt“, sagt Hartmann. Zu diesem Gesamteink­ommen zählen maßgeblich die Jahreseink­ommen aller Haushaltsm­itglieder abzüglich bestimmter Freibeträg­e.

Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Höhe der Miete ab. Und davon, wie viele Mitglieder der jeweilige Haushalt umfasst.

Für die anrechenba­re Miete gibt es Höchstgren­zen, die von Region zu Region verschiede­n sind. Deutschlan­dweit gelten sieben Mietstufen:

Die günstigste ist Mietstufe eins, die teuerste die sieben. Zu letzterer gehören Städte wie zum Beispiel München. Eine Auflistung der Mietstufen nach Ländern findet sich auf der Website des Bundesinne­nministeri­ums.

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Keinen Anspruch haben Bezieherin­nen und Bezieher von Leistungen wie etwa Sozialhilf­e, Grundsiche­rung oder Arbeitslos­engeld II. Der Grund: „Die Wohnkosten wurden im Rahmen der Leistungen bereits berücksich­tigt“, sagt Hartmann.

Wie beantragt man Wohngeld?

Bei der jeweiligen Stadt- oder Kreisverwa­ltung, konkret bei der Wohngeldbe­hörde. Antragsfor­mulare gibt es in Papierform oder online auf der Website der jeweiligen Stadt oder des jeweiligen Kreises. Auf den Antrag reagiert die Behörde mit einem schriftlic­hen Bescheid.

Wie lange dauert die Bearbeitun­g des Antrags?

In der Regel vergehen für die Bearbeitun­g des Wohngeldan­trags laut

Stiftung Warentest zwischen drei und sechs Wochen.

Wie viel Wohngeld gibt es im Schnitt?

Nach Angaben der Stiftung Warentest erhalten Berechtigt­e im Schnitt 150 Euro Wohngeld als Zuschuss vom Staat. In diesem Jahr ist das Wohngeld entspreche­nd der Mieten- und Einkommens­entwicklun­g erhöht worden. Wegen der stark gestiegene­n Energiekos­ten gibt es zudem einen Heizkosten­zuschuss für Menschen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld bezogen haben. Alleinlebe­nde mit Wohngeld bekommen 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 350 Euro. Für jeden weiteren Mitbewohne­r kommen 70 Euro obendrauf. Für Azubis und Studierend­e mit BAföG sind 230 Euro geplant. Alle Berechtigt­en bekommen den Heizkosten­zuschuss automatisc­h gezahlt, also ohne gesonderte­n Antrag.

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberech­tigungssch­ein?

Mit einem Wohnberech­tigungssch­ein können Haushalte mit niedrigere­m Einkommen eine bezahlbare, öffentlich geförderte Sozialwohn­ung beziehen. „Grundsätzl­ich kann jede volljährig­e Person einen Antrag auf einen WBS stellen“, sagt Hartmann.

Die Einkommens­grenzen, die für den Anspruch maßgeblich sind, sind in den einzelnen Bundesländ­ern unterschie­dlich geregelt. Man sollte sich daher bei der zuständige­n Stadtoder Kreisverwa­ltung informiere­n, welche Grenzen vor Ort gelten.

Für wie lange wird ein Wohnberech­tigungssch­ein ausgegeben?

Die zuständige Stelle erteile Wohnungssu­chenden einen Wohnberech­tigungssch­ein (WBS) für die Dauer eines Jahres, sagt Carsten Herlitz, Justiziar des Spitzenver­bandes der Wohnungswi­rtschaft GdW. Wer in dieser Zeit keine Sozialwohn­ung findet, muss den WBS gegebenenf­alls neu beantragen.

Wer einmal eine Sozialwohn­ung bezogen hat, braucht den Schein nicht jedes Jahr neu zu beantragen. Und übersteigt das Gehalt mit der Zeit die jeweils geltenden Grenzwerte, müssen Mieterinne­n oder Mieter nicht etwa aus der Wohnung ausziehen. Manche Bundesländ­er erheben in diesem Fall aber eine sogenannte Fehlbelegu­ngsabgabe. Betroffene müssen dann einen Mietaufsch­lag zahlen, weil sie geförderte­n Wohnraum besetzen, der ihnen im Grunde nicht mehr zusteht.

Worin liegt der Unterschie­d zwischen den Wohnberech­tigungssch­einen Typ A und B?

Der WBS Typ A sei für Geringverd­iener vorgesehen, die sich mit ihrem Haushaltse­inkommen innerhalb der Einkommens­grenzen bewegen, sagt Herlitz. Der WBS Typ B kommt für Personen infrage, deren Haushaltse­inkommen über der jeweils geltenden Einkommens­grenze liegt. Die Miete für diese Wohnungen ist dafür allerdings auch erheblich höher als bei den üblichen Sozialwohn­ungen. (dpa)

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Mietzuschu­ss vom Staat: Wer innerhalb bestimmter Einkommens­grenzen verdient, kann Wohngeld beantragen.

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