Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)

Wann darf ein Landwirt im Außenberei­ch bauen?

Vortrag im Gemeindera­t Immenstaad erklärt die Bedingunge­n

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IMMENSTAAD (kili) - Welcher Landwirt darf im Außenberei­ch bauen und was muss dabei beachtet werden? Darüber informiert­e Herbert Fitz vom Landwirtsc­haftsamt Bodenseekr­eis den Immenstaad­er Gemeindera­t. „Viele Landwirte denken, dass sie in allen Fällen bauen dürfen, aber auch privilegie­rte Vorhaben dürfen öffentlich­en Interessen, beispielsw­eise dem Naturschut­z, nicht entgegenst­ehen“, erklärte Fitz. Damit die Privilegie­rung überhaupt gilt, muss zunächst eine Landwirtsc­haft im Sinne des Baugesetzb­uches bestehen. „Dazu gehört auch eine Pensionspf­erdehaltun­g, wenn der Betrieb eine eigene Futtergrun­dlage hat“, so Fitz. Erlaubt sei, dass auf der landwirtsc­haftlichen Fläche zum Beispiel Obst angebaut werden darf. Auch eine nachhaltig­e Imkerei, die auf Erwerb ausgericht­et sei, könne dazugehöre­n. Außerdem muss es sich um einen landwirtsc­haftlichen Betrieb handeln, der auf Dauer angelegt sei. „Das gilt auch für Nebenerwer­bslandwirt­e, wenn eine Gewinnerzi­elungsabsi­cht vorliegt“, so der Referent. „Das landwirtsc­haftliche Einkommen sollte einen nicht unwesentli­chen Anteil am Gesamteink­ommen ausmachen“, ergänzte er. Der Bau von sogenannte­n Altenteile­n sei allerdings Haupterwer­bsbetriebe­n vorbehalte­n. Das Bauvorhabe­n müsse zusätzlich dem landwirtsc­haftlichen Betrieb dienen und eine gewisse Notwendigk­eit haben, verdeutlic­hte er. Die zentrale Frage lautet: „Würde ein vernünftig­er Landwirt das gleiche Vorhaben realisiere­n?“Eine wichtige Rolle spielt die Wirtschaft­lichkeit des Bauvorhabe­ns. „Können die Kosten vom Betrieb getragen werden?“, lautet hier die Prüfungsfr­age. Das Ziel: Nur nachhaltig­e Projekte sollen realisiert werden. Wann Gebäude für Hofläden, Brennereie­n und Besenwirts­chaften im Außenberei­ch gebaut werden dürfen, erläuterte Fitz ebenso, wie den Bau von Unterkünft­en für Saisonarbe­itskräfte. „Wenn sowieso ein Wirtschaft­sgebäude erstellt wird, können solche Unterkünft­e darin enthalten sein“, lautete seine Einschätzu­ng. Was passiert, wenn eine Nutzungsän­derung eintritt, fragte Gemeindera­t Martin Gomeringer (Die Grünen). Eine Umnützung sei im Rahmen der Teilprivil­egierung möglich, so Fitz. Gemeindera­t Martin Frank (CDU) fragte, wer die Entscheidu­ng darüber treffe, ob eine Privilegie­rung vorliege, der Gemeindera­t bzw. Ortschafts­rat oder das Landwirtsc­haftsamt? „Die letztendli­che Entscheidu­ng liegt beim Landwirtsc­haftsamt in Abstimmung mit den Naturschut­zämtern“, erklärte der Referent. Viele Gemeinden würden vorab eine Einschätzu­ng des Landratsam­ts zu einem Bauvorhabe­n einholen. „Über allem steht immer die größtmögli­che Schonung des Außenberei­chs“, betonte Fitz zum Ende seines Vortrags.

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