Schwäbische Zeitung (Friedrichshafen)
Wann darf ein Landwirt im Außenbereich bauen?
Vortrag im Gemeinderat Immenstaad erklärt die Bedingungen
IMMENSTAAD (kili) - Welcher Landwirt darf im Außenbereich bauen und was muss dabei beachtet werden? Darüber informierte Herbert Fitz vom Landwirtschaftsamt Bodenseekreis den Immenstaader Gemeinderat. „Viele Landwirte denken, dass sie in allen Fällen bauen dürfen, aber auch privilegierte Vorhaben dürfen öffentlichen Interessen, beispielsweise dem Naturschutz, nicht entgegenstehen“, erklärte Fitz. Damit die Privilegierung überhaupt gilt, muss zunächst eine Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches bestehen. „Dazu gehört auch eine Pensionspferdehaltung, wenn der Betrieb eine eigene Futtergrundlage hat“, so Fitz. Erlaubt sei, dass auf der landwirtschaftlichen Fläche zum Beispiel Obst angebaut werden darf. Auch eine nachhaltige Imkerei, die auf Erwerb ausgerichtet sei, könne dazugehören. Außerdem muss es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln, der auf Dauer angelegt sei. „Das gilt auch für Nebenerwerbslandwirte, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt“, so der Referent. „Das landwirtschaftliche Einkommen sollte einen nicht unwesentlichen Anteil am Gesamteinkommen ausmachen“, ergänzte er. Der Bau von sogenannten Altenteilen sei allerdings Haupterwerbsbetrieben vorbehalten. Das Bauvorhaben müsse zusätzlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine gewisse Notwendigkeit haben, verdeutlichte er. Die zentrale Frage lautet: „Würde ein vernünftiger Landwirt das gleiche Vorhaben realisieren?“Eine wichtige Rolle spielt die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens. „Können die Kosten vom Betrieb getragen werden?“, lautet hier die Prüfungsfrage. Das Ziel: Nur nachhaltige Projekte sollen realisiert werden. Wann Gebäude für Hofläden, Brennereien und Besenwirtschaften im Außenbereich gebaut werden dürfen, erläuterte Fitz ebenso, wie den Bau von Unterkünften für Saisonarbeitskräfte. „Wenn sowieso ein Wirtschaftsgebäude erstellt wird, können solche Unterkünfte darin enthalten sein“, lautete seine Einschätzung. Was passiert, wenn eine Nutzungsänderung eintritt, fragte Gemeinderat Martin Gomeringer (Die Grünen). Eine Umnützung sei im Rahmen der Teilprivilegierung möglich, so Fitz. Gemeinderat Martin Frank (CDU) fragte, wer die Entscheidung darüber treffe, ob eine Privilegierung vorliege, der Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat oder das Landwirtschaftsamt? „Die letztendliche Entscheidung liegt beim Landwirtschaftsamt in Abstimmung mit den Naturschutzämtern“, erklärte der Referent. Viele Gemeinden würden vorab eine Einschätzung des Landratsamts zu einem Bauvorhaben einholen. „Über allem steht immer die größtmögliche Schonung des Außenbereichs“, betonte Fitz zum Ende seines Vortrags.