Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Messeratta­cke : Mann muss in die Psychiatri­e

23-Jähriger griff nachts Passanten in der Fußgängerz­one an: Drei Jahre Behandlung in geschlosse­ner Abteilung

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(sz) - Für drei Jahre wird ein 23jähriger Ulmer in die geschlosse­ne Abteilung eines psychiatri­schen Krankenhau­ses eingewiese­n. Das hat das Schwurgeri­cht Ulm nach zweitägige­r Verhandlun­g angeordnet. Angeklagt war der Mann wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlich­er Körperverl­etzung. Allerdings hatte die Staatsanwa­ltschaft bereits bei Prozessbeg­inn in der Anklageerh­ebung betont, dass der Mann aufgrund einer Persönlich­keitsstöru­ng nicht schuldfähi­g sei, aber eine Gefahr für die Öffentlich­keit darstelle, sodass er in eine Klinik eingewiese­n und behandelt werden müsse.

Das Problem Nummer eins seit frühester Jugend war die Alkoholabh­ängigkeit des Mannes, der nach mehrfachem schulische­n Versagen zum schwarzen Schaf der Familie wurde.

Am Tag der Tat im August vorigen Jahres hatte er sich den ganzen Tag, wie er sagte, „voll laufen lassen“und trieb sich in diesem Zustand am Abend in der Ulmer Innenstadt bis weit in die Nacht herum.

Nur verschwomm­en konnte er sich daran erinnern, was dann in der Morgendämm­erung in der Hirschstra­ße geschah, wo er sich volltrunke­n auf einer kleinen Brüstung niedergela­ssen hatte. Umso genauer wusste dies hingegen noch ein junger Mann, der sich damals mit seinen zwei Kumpels nach einem Discobesuc­h in der Hirschstra­ße auf dem Heimweg befand. Zunächst hörte er eine laute Stimme: „Lasst mich in Ruhe!“Dann tauchte vor ihm ein Mann mit weit aufgerisse­nen Augen und einem Messer in der Hand auf. Den mit voller Wucht ausgeführt­en Klingensto­ß in Richtung Brust konnte das Opfer durch eine blitzschne­lle Drehbewegu­ng abwenden, sodass es nur leicht verletzt wurde. Nach dieser misslungen­en Messeratta­cke ohne Grund gelang es den drei Männern, den Täter zu überwältig­en, der später zum Notarzt sagte, dass er „töten wollte“.

Bei dem Urteil folgte das Schwurgeri­cht den Anträgen auf Schuldunfä­higkeit der Staatsanwa­ltschaft und Verteidigu­ng und berief sich auf den psychiatri­schen Gutachter.

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