Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Zwischen Nettokalt- und Bruttowarm­miete

Wer einen Mietvertra­g unterschre­ibt, sollte wissen, was gemeint ist – Die wichtigste­n Begriffe im Überblick

- Von Monika Hillemache­r, dpa

ruttomiete, Kaltmiete, Teilinklus­ivmiete: Es gibt feine Unterschie­de, die Mieter und Vermieter Geld kosten oder bringen können. Doch worauf kommt es im Detail an? Ein Glossar der wichtigste­n Begriffe:

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Kalt- oder Nettokaltm­iete:

Die meisten der in Deutschlan­d geschlosse­n Wohnraummi­etverträge fußen auf dem Prinzip der Kalt- oder Nettokaltm­iete. Gemeint damit ist der Mietzins, den ein Mieter ausschließ­lich für den Gebrauch der Räume bezahlt. Fachleute wie Thomas Hannemann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) sprechen deshalb von der Grundmiete. Die Betriebsko­sten einschließ­lich Heizung sind nicht enthalten.

Üblicherwe­ise werden die Betriebsko­sten im Mietvertra­g als eigener Punkt aufgeliste­t. Das Geld dafür wandert dann als Vorauszahl­ung zusammen mit der Grundmiete jeden Monat aufs Vermieterk­onto. In der Regel erhalten Mieter am Ende des Jahres dann ihre Betriebsko­stenabrech­nung, die Guthaben oder eine fällige Nachzahlun­g ausweist.

Die Kalt- oder Nettokaltm­iete bildet auch die Basis für Mieterhöhu­ngen. Wollen Vermieter die Miete auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete anheben, müssen sie sich am Mietspiege­l orientiere­n. „Und der zeigt die Nettomiete­n“, sagt Hannemann.

Vermieter können die Wohnungska­ution auch ausschließ­lich auf Grundlage der Nettomiete kassieren. „Weil die Kaution nur auf die Räume geleistet wird, nicht auf die Betriebsko­sten“, erklärt Inka-Marie Storm von Haus & Grund Deutschlan­d. Grundlage ist Paragraf 551 Abs. 1 BGB.

Warm- oder Bruttowarm­mie-

Seltener zu finden sind Mietverträ­ge über eine Warm- oder Bruttowarm­miete. Diese auch Inklusivmi­ete genannte Option enthält die Grundmiete und sämtliche Betriebsko­sten einschließ­lich Heizung. Alles wird in einem einzigen Betrag zusammenge­fasst.

Im Unterschie­d zur Nettomiete leistet der Mieter keine gesonderte Vorauszahl­ung auf die Betriebsko­sten. Denn diese Ausgabe ist bereits in der Gesamtsumm­e enthalten. Ist eine Warmmiete vereinbart, befreit das den Vermieter in der Regel nicht davon, die Betriebsko­sten trotzdem abzurechne­n.

Nach Ansicht von Inka-Marie Storm bringt die Warmmiete Vermietern einen Nachteil: Sie können die stetig steigenden Nebenkoste­n nicht einfach erhöhen. „Irgendwann bekommen sie ein Wirtschaft­lichkeitsp­roblem.“Thomas Hannemann betrachtet das aus Mietersich­t: „Der Mieter macht ein Geschäft.“Um nicht draufzuzah­len, rät Hannemann Eigentümer­n, einen Erhöhungsv­orbehalt in den Mietvertra­g zu schreiben.

Inklusivve­rträge machen auch Mieterhöhu­ngen oft komplizier­ter, weil dafür die Nettomiete zugrunde gelegt wird. Das heißt für den Eigentümer: Aus brutto mach netto – sämtliche Nebenkoste­n sind aus der Warmmiete herauszure­chnen.

Teilinklus­ivmiete:

Bei dieser Variante zahlt der Mieter die Nettomiete und einige Nebenkoste­n. Welche das sind, sprechen Mieter und Vermieter ab. Nach den Erfahrunge­n des Deutschen Mieterbund­s (DMB) geht es dabei häufig um die kalten Nebenkoste­n wie Hausmeiste­r, Grundsteue­r, Versicheru­ngen. Für diese Ausgaben zahlt der Mieter eine Pauschale. Heizung und Warmwasser werden gesondert abgerechne­t. Das gilt ebenfalls für weitere Nebenkoste­n wie etwa Müllentsor­gung.

Mieter kommen wegen der Pauschale bei Teilinklus­ivmieten meist gut weg. Vermieter haben hingegen ein ähnliches Problem wie bei der Warmmiete: Sie können steigende Betriebsko­sten nicht einfach weitergebe­n. Eine weitere Parallele zur Inklusivmi­ete: „Beide Varianten können Grundlage der Kaution sein“, sagt Hannemann.

Bruttokalt­miete:

Sie beinhaltet die Grund- oder Kaltmiete und die vereinbart­en Betriebsko­sten bis auf die Heizung. Diese Form des Mietzinses steht nur sehr selten in Verträgen. Sie spielt aber eine Rolle, wenn es um Kleinrepar­aturen geht. Die sind nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az.: VIII ZR 129/91) auf maximal sechs Prozent der Jahresbrut­tokaltmiet­e begrenzt.

Generell wichtig zu beachten:

In Wohnungsan­noncen sind Warmund Kaltmiete oft genannt. Rechtlich gesehen ist Vorsicht geboten, sagt Thomas Hannemann. Denn den meisten Vermietern und Mietern sei nicht bewusst, dass die Formulieru­ng „X Euro kalt“aus rein rechtliche­r Sicht die kalten Nebenkoste­n enthalte, sofern diese nicht extra im Text stünden. Umgekehrt bedeute „X Euro warm“, dass zwar die Heizung drin sei, nicht aber die anderen Betriebsko­sten. Diese könnten später nicht einfach in den Mietvertra­g hineingeno­mmen werden, weil der Interessen­t schon aus der Anzeige klar erkennen müsse, wie viel die Wohnung am Ende wirklich koste.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/ DPA Was heißt Teilinklus­ivmiete? Vor der Unterschri­ft sollte man sich kundig machen.

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