Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Keine unechte Teilortswa­hl mehr in Sießen

Gemeindera­t Schwendi hat die Hauptsatzu­ng und die Geschäftso­rdnung aktualisie­rt

- Von Bernd Baur

– Einstimmig hat der Schwendier Gemeindera­t am Montag eine neue Hauptsatzu­ng beschlosse­n. Die aktuelle Hauptsatzu­ng, gewisserma­ßen das Verfassung­sstatut der Gemeinde, datiert von 2008. Weil 2015 in Baden-Württember­g ein Gesetz zur Änderung kommunalve­rfassungsr­echtlicher Vorschrift­en verabschie­det wurde, ist jetzt eine gesetzesko­nforme Anpassung erforderli­ch.

„Das ist keine große Sache“, erklärte Hauptamtsl­eiter Jürgen Lang, als er die Anpassung vorstellte. In der zehnseitig­en neuen Hauptsatzu­ng, die am 1. Mai in Kraft tritt, werden insbesonde­re die Zuständigk­eiten, Beziehunge­n und Kompetenze­n des Gemeindera­ts, der Ausschüsse, der Ortschafte­n, des Bürgermeis­ters und der Ortsvorste­her geregelt. Gegenüber der alten Hauptsatzu­ng gibt es vorwiegend redaktione­lle Änderungen.

Die wichtigste Neuerung betrifft die unechte Teilortswa­hl bei der Ortschafts­ratswahl in Sießen im Wald. Diese wird laut Hauptsatzu­ng aufgehoben. Bereits im März dieses Jahres hatte der Sießener Ortschafts­rat der Aufhebung der unechten Teilortswa­hl ab der nächsten Ortschafts­ratswahl im Jahre 2019 zugestimmt.

Bereits 27 Jahre alt ist die derzeit gültige Geschäftso­rdnung für den Gemeindera­t Schwendi. Auch hier hat sich das Ratsgremiu­m am Montag einstimmig dafür ausgesproc­hen, die Geschäftso­rdnung (sie regelt im Detail, wie Sitzungen des Gemeindera­ts und der Ausschüsse abzulaufen haben) durch diverse Anpassunge­n auf den neuesten Stand zu bringen. Sie tritt ebenfalls am 1. Mai in Kraft.

Die aus Sicht der Verwaltung nennenswer­ten Änderungen erläuterte Jürgen Lang. Beispielsw­eise wurde in die neue Geschäftso­rdnung aufgenomme­n, dass künftig eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderä­te verlangen kann, dass der Bürgermeis­ter den Gemeindera­t in Angelegenh­eiten der Gemeinde oder ihrer Verwaltung unterricht­et. Bisher stand dieses Recht den Fraktionen nicht zu, außerdem lag das bisherige Quorum bei einem Viertel der Räte.

Abgesenkt wurde das Quorum auch in einem anderen Fall. Ein Sechstel der Räte (bisher ein Viertel) ist künftig noch erforderli­ch für Anträge, die darauf zielen, einen Verhandlun­gsgegensta­nd auf die Tagesordnu­ng spätestens der übernächst­en Sitzung zu setzen. Dieses Recht wird neu auch den Fraktionen zugesproch­en.

Bezüglich der Bürgerfrag­eviertelst­unde hat der Schwendier Gemeindera­t an Altbewährt­em festgehalt­en. Wie bisher soll die Fragestund­e am Ende jeder öffentlich­en Gemeindera­tssitzung den Bürgern die Möglichkei­t eröffnen, sich mit – im Normalfall – zwei Fragen an den Rat oder die Verwaltung zu wenden. Begrenzt ist die Fragestund­e auf 15 Minuten. In einer Muster-Geschäftso­rdnung war hier eine andere Vorgehensw­eise erwähnt. Demnach sollte die Bürgerfrag­eviertelst­unde alle drei Monate jeweils zu Beginn einer Gemeindera­tssitzung mit einer Dauer von maximal 60 Minuten eingeräumt werden. Diese Variante fand keine Aufnahme in die neue Geschäftso­rdnung für den Schwendier Gemeindera­t. Die bisher praktizier­te Regelung in Schwendi sei bürgerfreu­ndlicher, betonte Bürgermeis­ter Günther Karremann. Deshalb werde sie so belassen.

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