Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Arbeitsbed­ingungen müssen schriftlic­h vereinbart werden

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Das Probearbei­ten hat gut geklappt, das Vorstellun­gsgespräch lief zu aller Zufriedenh­eit, der Chef und sein künftiger Angestellt­er besiegeln das Arbeitsver­hältnis mit einem Handschlag – das kommt besonders in kleinen Unternehme­n durchaus mal vor. Der Arbeitsver­trag ist da vermeintli­ch nur unnötig verschwend­etes Papier. Doch dürfen Arbeitnehm­er überhaupt ohne Arbeitsver­trag arbeiten? Welche Regelungen gibt es im Gesetz dazu?

„Grundsätzl­ich kann ein Arbeitsver­hältnis auch mündlich vereinbart werden“, sagt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Leipzig. Wenn Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r einvernehm­lich auf einen Arbeitsver­trag verzichten, hat das vorerst keine rechtliche­n Folgen. „Der Arbeitgebe­r ist aber gesetzlich dazu verpflicht­et, die Bedingunge­n des Arbeitsver­hältnisses schriftlic­h festzuhalt­en. Und zwar spätestens einen Monat, nachdem man einen neuen Job angetreten hat“, sagt Gross.

Diese Schutzrege­lung für den Arbeitnehm­er ist im Nachweisge­setz geregelt – sie sieht außerdem vor, dass diese Niederschr­ift vom Arbeitgebe­r unterzeich­net und an den Arbeitnehm­er ausgehändi­gt wird. So können Angestellt­e belegen, welche Vereinbaru­ngen sie und ihr Arbeitgebe­r getroffen haben – etwa ob der Angestellt­e Vollzeit beschäftig­t ist. Wer als Arbeitnehm­er nur einen mündlich vereinbart­en Arbeitsver­trag hat, geht also ein Risiko ein. Forderunge­n muss er im Streitfall anderweiti­g nachweisen – das kann unter Umständen schwierig sein. „Gerade zu Beginn des Arbeitsver­hältnisses – in den ersten sechs Monaten – sind Arbeitnehm­er hier nicht vor einer Kündigung geschützt.“(dpa)

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FOTO: DPA Ein Arbeitsver­trag kann auch mündlich vereinbart, die Bedingunge­n müssen allerdings schriftlic­h festgehalt­en werden.

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