Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Abgesichert im Ruhestand
Fragen rund um die Rente beantworten Experten bei der Telefonaktion der „Schwäbischen Zeitung“
RAVENSBURG (sz) - Reisen, Konzerte und Museen besuchen – diese oder ähnliche Wünsche wollen wir im Ruhestand genießen. Wichtig ist dafür eine ausreichende finanzielle Grundlage. Viele Arbeitnehmer machen sich spätestens mit 50 Jahren Gedanken darüber, welche Rente sie zu erwarten haben oder welche Versorgungslücke möglicherweise entsteht. Am Lesertelefon gaben Manuel Schmutz von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund Antworten auf Fragen rund um das Thema Altersvorsorge.
Ich bin Anfang 40, verheiratet und habe zwei Kinder (drei und fünf). Mein Mann ist voll berufstätig, ich arbeite in Teilzeit. Laut Renteninformation kann ich später mit 860 Euro Rente rechnen. Das ist nicht viel. Ich würde daher gerne zusätzlich privat vorsorgen. Sicherheit bei der Anlage ist mir sehr wichtig. Wozu raten Sie mir?
Interessant könnte eine Riester-Rente sein. Hier unterstützt der Staat Ihre private Altersvorsorge mit der Zahlung jährlicher Zulagen. Sie erhalten eine Grundzulage von 175 Euro und eine Kinderzulage von 300 Euro für jedes nach 2007 geborene Kind – in Ihrem Fall also insgesamt 775 Euro. Für vor 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage 185 Euro. Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen in den Riester-Vertrag einzahlen. Durch die Höhe der Zulagen lohnt sich diese Form der Altersvorsorge besonders für Menschen mit geringem Verdienst – zum Beispiel aufgrund einer Teilzeittätigkeit – und für Eltern mit Kindergeldanspruch. Die Anbieter von RiesterVerträgen garantieren, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens Ihre eingezahlten Beträge und die Zulagen zur Verfügung stehen. Ein Verlust ist damit ausgeschlossen.
Aufgrund einer Erkrankung meines Mannes wird das Geld langsam knapp. Ich habe daher überlegt meinen 2005 abgeschlossenen Riester-Vertrag zu kündigen. Was meinen Sie dazu?
Wenn Sie sich die Mindesteinzahlungen nicht mehr leisten können, dann sollten Sie den Vertrag ruhen lassen. Bei einer Kündigung würden Ihnen nur die selbst eingezahlten Beiträge erstattet. Die staatlichen Zulagen und gegebenenfalls erhaltenen Steuervorteile würden einbehalten und an den Staat zurückgezahlt werden. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschluss- und Verwaltungskosten ist dies nicht zu empfehlen. Außerdem haben Sie vermutlich noch einen Vertrag, bei dem der Garantiezins deutlich über dem heutigen Niveau liegt. Dieser gilt bis zum Ende der Laufzeit Ihres Vertrages und kann auch nicht gesenkt werden.
Ich beziehe eine Witwenrente. Demnächst kommt meine Regelaltersrente dazu. Wird mir die Witwenrente dadurch gekürzt?
Die Witwenrente wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn eigenes Einkommen – hierzu zählt auch Ihre Altersrente – den Freibetrag von aktuell 845 Euro nicht übersteigt. Sind waisenrentenberechtigte Kinder vorhanden, erhöht sich der Betrag um 179 Euro pro Kind. Von dem über dem Freibetrag liegendem Einkommen werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.
In meiner Renteninformation steht, dass ich mit 67 rund 640 Euro Rente erhalten werden. Steht heute tatsächlich schon fest, wie hoch meine Rente einmal sein wird?
Die Renteninformation soll Ihnen helfen, abzuschätzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge notwendig ist, um Ihren Lebensstandard im Alter zu halten. Dafür werden auf Basis der in Ihrem Versicherungskonto bei der Rentenversicherung erfassten Zeiten verschiedene Beträge ausgewiesen, unter anderem die Höhe Ihrer voraussichtlich zu erwartenden Regelaltersrente. Dabei unterstellt die Rentenversicherung, dass Sie bis Rentenbeginn weiterhin Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre zahlen. Gehaltserhöhungen sind darin noch nicht enthalten. Weicht Ihr tatsächlicher Verdienst von dieser Annahme ab, verändert sich auch die Höhe Ihrer Rente.
Ich bin seit einigen Jahren Hausfrau, werde aber ab Januar einen Minijob aufnehmen. Mein zukünftiger Arbeitgeber hat mich gefragt, ob ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte. Was empfehlen Sie mir?
Da Ihr Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags zahlt, wäre von Ihnen nur noch die Differenz von 3,6 Prozent zu tragen. Bei 450 Euro entspricht dies 16,20 Euro Monat. Dadurch erhöht sich zum einen Ihr Rentenanspruch im Alter – ein Jahr Beitragszahlung erhöht die monatliche Rente um etwa 4,50 Euro – viel wichtiger ist aber, das Sie für den Fall der Erwerbsminderung Anspruch auf eine Rente hätten und bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Reha-Leistungen in Anspruch nehmen können. Lassen Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, verzichten Sie auf diese Absicherung.
Ich beziehe bereits eine Regelaltersrente. Mein früherer Arbeitgeber würde mich gerne für 20 Stunden pro Wochen wieder einstellen. Muss ich dann auch wieder Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?
Nein, das müssen Sie nicht. Sie sind in Ihrer Beschäftigung versicherungsfrei. Lediglich Ihr Arbeitgeber muss für Sie Beiträge zahlen. Diese erhöhen aber nicht Ihre Rente. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen, dass er nicht nur seinen Beitragsanteil, sondern zusätzlich auch Ihren Anteil zur Rentenversicherung abführt. Diese gemeinsam getragenen Beiträge erhöhen dann zum 1. Juli des nächsten Jahres ihre Rente. Die Entscheidung für eine Beitragszahlung kann nicht mehr zurückgenommen werden. Sie gilt bis Ende der Beschäftigung.
Stimmt es, dass Mütter demnächst mehr Rente bekommen sollen. Mein Sohn wurde 1971 geboren. Mit wieviel mehr Rente kann ich da rechnen und muss ich etwas dafür tun?
Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen ab nächstem Jahr pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich in der Rente angerechnet bekommen. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind dafür pauschal um einen halben Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung der monatlichen Bruttorente von 16 Euro. Da Sie bereits Rente beziehen, erhalten Sie die Erhöhung automatisch und müssen keinen Antrag stellen. Die Umsetzung durch die Rentenversicherung erfolgt im ersten Halbjahr 2019. Der Zuschlag wird rückwirkend ab Januar gezahlt.
Ich möchte gerne mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet für mich aber, meine Rente wird mit Abschlägen gezahlt. Nun habe ich gehört, man könnte die Abschläge ausgleichen, indem man zusätzliche Beiträge an die Rentenkasse überweist. Stimmt das?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können die Abschläge durch eine Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Bei der Frage, ob sich das rechnet, kommt es darauf an, wie hoch Ihre Abschläge sind, wieviel Sie zum Ausgleich zahlen müssten und wie lange Sie später die Rente beziehen werden. Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten und die Höhe der möglichen Sonderzahlung ausrechnen. Sie können die Ausgleichszahlung übrigens meist auch steuerrechtlich geltend machen. Auskünfte hierzu erteilen zum Beispiel Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.
Mein Vater hatte vor einem Jahr einen Schlaganfall und ist nun pflegebedürftig. Meine Mutter ist bereits verstorben. Ich habe meine Arbeitszeit reduziert, um mich um ihn zu kümmern. Jetzt mache ich mir Sorgen, dass dadurch später meine Rente deutlich geringer ausfallen wird. Ist meine Sorge berechtigt?
Grundsätzlich ist die Höhe Ihrer späteren Rente davon abhängig, wie lange Sie Beiträge zahlen und wie hoch diese sind. Wenn sich durch eine Teilzeittätigkeit Ihr Verdienst verringert, zahlen Sie entsprechend geringere Rentenbeiträge. In der Folge fällt auch Ihre Rente geringer aus. Allerdings gibt es hier einen finanziellen Ausgleich für die Pflege. Die dafür zu zahlenden Rentenbeiträge zahlt allein die Pflegekasse des Gepflegten, also Ihres Vaters. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach seinem Pflegegrad und dem Umfang der Pflege. Ein Jahr Pflege erhöht Ihren monatlichen Rentenanspruch derzeit zwischen sechs und 31 Euro. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegebeiträgen ist, dass Ihr Vater mindestens den Pflegegrad zwei hat.
Ich habe relativ lange studiert und dadurch erst sehr spät angefangen zu arbeiten. Nun verdiene ich recht gut und würde die fehlenden Zeiten in der Rentenversicherung gerne ausgleichen. Ist dies möglich?
Wenn Sie noch nicht älter als 45 Jahre sind, ist dies zumindest für einen Teil der Zeiten möglich. Sie könnten für die zwischen dem 16. und 17. Geburtstag liegende Schulzeit und für die nach dem 17. Geburtstag liegenden Schul- und Studienzeiten, die über die Dauer von acht Jahren hinausgehen, freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Beitrag den sie pro Monat nachzahlen können liegt dabei zwischen 84 Euro und 1200 Euro. Je mehr sie einzahlen, umso höher fällt die sich daraus ergebende Rentensteigerung aus. Bevor Sie sich entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie Beiträge nachzahlen, können Sie sich eine Probeberechnung von der Rentenversicherung anfordern.
Ich bin jetzt 38. Wie kann ich herausfinden, mit wie viel Geld ich im Alter rechnen kann und ob eine zusätzliche Altersvorsorge sinnvoll ist?
Stellen Sie zuerst Ihre zu erwartenden Ansprüche aus gesetzlicher Rente, gegebenenfalls vorhandener betrieblicher Altersvorsorge und möglichen privaten Leistungen den voraussichtlichen Ausgaben im Alter gegenüber. Ergibt sich hier eine Differenz zwischen Einnahmen und Ausgabe, sollten Sie versuchen, die Lücke durch zusätzliche Vorsorge auszugleichen. Die Höhe Ihrer zu erwartenden gesetzlichen Rente können Sie der jährlichen Renteninformation entnehmen. Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie sich zu einer kostenlosen Altersvorsorgeberatung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung anmelden.
Ich war von 1983 bis 1990 schon einmal verheiratet. Durch den Versorgungsausgleich fällt meine Rente in heutigen Werten knapp 120 Euro niedriger aus. Da meine Ex-Frau kürzlich verstorben ist, frage ich mich, ob meine Rente trotzdem gekürzt wird?
Wenn Ihre Ex-Frau keine oder nicht mehr als 36 Monate lang Rente aus den übertragenen Anwartschaften bezogen hat, ist eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs möglich. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger!
Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente. Sie wird gezahlt, bis ich das reguläre Rentenalter erreicht habe. Wie hoch wird die sich anschließende Regelaltersrente ausfallen und wann sollte ich den Antrag stellen?
Die Rentenversicherung wird Sie kurz vor Auslaufen der Erwerbsminderungsrente anschreiben und Ihnen einen Antrag auf Regelaltersrente übersenden. Füllen Sie diesen aus und senden ihn umgehend zurück. So verhindern Sie eine mögliche Zahlungsunterbrechung. Die Regelaltersrente wird mindestens in Höhe der bisherigen Erwerbsminderungsrente gezahlt. Wurden nach Beginn der Erwerbsminderungsrente noch Beiträge gezahlt, kann sie auch etwas höher ausfallen.