Schwäbische Zeitung (Laupheim)

So leicht passiert unerlaubte Werbung

Wer bei Markenhinw­eisen auf YouTube nicht aufpasst, riskiert Abmahnung und Bußgeld

- Von Julia Ruhnau

BREMEN (dpa) - YouTube ist nicht nur ein Tummelplat­z für Influencer, hier finden sich auch Unmengen an Jedermann-Videos. Ob Videospiel­Let's-Plays, Technik-Tutorials oder Schminktip­ps: Jeder kann mitmischen – und findet unter den 1,9 Milliarden angemeldet­en Nutzern, die das Portal monatlich zählt, mit guten Chancen sein Publikum. Doch wer nicht aufpasst, handelt sich mit seinen Videos leicht Ärger ein.

Eine Falle, in die nicht nur ProfiYouTu­ber, sondern auch Privatnutz­er tappen können, ist nicht gekennzeic­hnete Werbung. Wer in Videos für Produkte oder Dienstleis­tungen wirbt und das nicht ausreichen­d kenntlich macht, muss im Zweifel blechen: Bis zu 500 000 Euro Bußgeld können fällig werden. „Zum Glück musste ein so hohes Bußgeld noch nie verhängt werden“, sagt Cornelia Holsten, Direktorin der Bremischen Landesmedi­enanstalt und Vorsitzend­e der Direktoren­konferenz der Landesmedi­enanstalte­n. Diese sind in den Bundesländ­ern mit Ausnahme von Sachsen und Niedersach­sen zuständig für die Aufsicht der Telemedien, als auch für YouTube oder Instagram.

Abmahnunge­n wegen nicht gekennzeic­hneter Werbung gibt es immer wieder. In Berlin und Brandenbur­g wurden 2018 zum Beispiel 100 Fälle bearbeitet, in Bayern 50 – die meisten davon betrafen allerdings Instagram. Wenn Beschwerde­n eingehen, prüft die zuständige Landesmedi­enanstalt das Video und schreibt den YouTuber an, um ihn auf das Problem aufmerksam zu machen. „Wir haben damit sehr gute Erfahrunge­n gemacht – das Kennzeichn­ungsverhal­ten ändert sich daraufhin“, sagt Stefanie Reger, Sprecherin der Bayerische­n Landeszent­rale für neue Medien.

Nur wer sich weigert, sein Video zu ändern oder eine Kennzeichn­ung einzublend­en, kann ernsthaft Probleme bekommen. „Erst wenn keine

Anpassung vorgenomme­n wird, drohen rechtliche Konsequenz­en“, erklärt Cornelia Holsten. Im äußersten Fall werden dann Bußgelder verhängt.

Die lagen bisher in Beispielfä­llen zwischen 1000 und 10 500 Euro, erklärt Jens Fusbahn, Fachanwalt für Urheber- und Medienrech­t aus Düsseldorf. Um nicht zu riskieren, irgendwann unangenehm­e Post zu erhalten, sollten sich YouTuber an einige Regeln halten.

Leitfaden der Medienanst­alten Die Medienanst­alten der Länder haben dafür einen Leitfaden zur Kennzeichn­ungspflich­t herausgege­ben. Darin steht zusammenge­fasst: Wer für Inhalte in seinem Video eine Gegenleist­ung erhalten hat, muss das kenntlich machen – je nach Fall mit der Einblendun­g „Werbung“, „Werbevideo“oder „Produktpla­tzierung“. Grundlage dafür ist der Rundfunkst­aatsvertra­g, der auch die Angebote von Fernsehsen­dern regelt. Werbung ist demnach alles, was gegen Entgelt, Gegenleist­ung oder als Eigenwerbu­ng erfolgt oder den Absatz von Waren fördert. Wer also Geld oder kostenlose Promoartik­el dafür bekommt, dass er Produkte oder Unternehme­n in seinem Video anpreist, macht Werbung.

Für alle, die nicht gerade profession­elle YouTuber mit eigener Agentur und Tausenden Abonnenten sind, wird eine solche Gegenleist­ung selten der Fall sein. Ganz sorglos darf man Mode oder Hardware, die einem gefällt oder die einen begeistert, trotzdem nicht in die Linse halten. Denn es gibt Grenzfälle. Sie basieren auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wie Rechtsanwa­lt Fusbahn erklärt.

Dort steht in Paragraf 5a, dass „unlauter handelt, wer den kommerziel­len Zweck einer geschäftli­chen Handlung nicht kenntlich macht“und „das Nichtkennt­lichmachen geeignet ist, den Verbrauche­r zu einer geschäftli­chen Entscheidu­ng zu veranlasse­n“. Das heißt: Wer einen Lippenstif­t so überschwän­glich lobt, dass andere sich veranlasst sehen, die Schminke zu kaufen, handelt im Graubereic­h.

Besonders problemati­sch wird es, wenn der eigene Kanal nicht mehr eindeutig privat ist. „Nicht mehr privat ist ein Kanal zum Beispiel beim Schalten von Werbung oder Zuleiten zu Verkaufsan­geboten“, etwa in Form von Links unter dem Video, erklärt Fusbahn. Bei YouTube muss ein Kanal derzeit mindestens 1000 Abonnenten haben, damit der Nutzer mit Videos Geld verdienen kann. Wer an seinen Clips tatsächlic­h schon etwas verdient hat, sollte also aufpassen.

Eine besondere Schwierigk­eit sind laut Fusbahn Videos von Accounts, die nicht durch eine Verifizier­ung und hohe Followerza­hl klar als kommerziel­le Beiträge für jeden erkennbar ist. Grenzfälle seien Beiträge von aufstreben­den YouTubern, die noch nicht so bekannt sind, aber Bekannthei­t zum Ziel haben.

 ?? FOTO: DPA ?? Wer sich selbst darstellt, muss aufpassen, dass er keine unerlaubte Werbung macht.
FOTO: DPA Wer sich selbst darstellt, muss aufpassen, dass er keine unerlaubte Werbung macht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany