Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Luft nach oben

Mit den Neuerungen bei der Mietpreisb­remse sollen die Rechte von Mietern weiter gestärkt werden

- Von Annika Krempel

DGie Mietpreisb­remse wirkt – zumindest ein bisschen. Der Preisansti­eg bei Mietwohnun­gen wurde durch das Gesetz immerhin verlangsam­t, wie das Deutsche Institut für Wirtschaft­sforschung ermittelt hat. Das war auch das Ziel der Mietpreisb­remse, die 2015 eingeführt wurde.

Doch ganz zufrieden waren die Vertreter der Mieterinte­ressen mit dem Gesetz nie. „Für Vermieter, die gegen die Mietpreisb­remse verstießen, hatte es keine großen Folgen“, kritisiert Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. „Es gab überhaupt keinen Anreiz, sich daran zu halten, der Verstoß ist nicht einmal eine Ordnungswi­drigkeit.“

Seit April hat die Mietpreisb­remse nun etwas mehr Biss bekommen. Eine Sanktionsm­öglichkeit gibt es noch immer nicht, aber Mieter bekommen künftig zu viel gezahlte Miete für einen längeren Zeitraum zurück.

Verlangt der Eigentümer mehr als zehn Prozent über der ortsüblich­en Vergleichs­miete, dann dürfen die Bewohner rügen und eine Senkung verlangen. „Bisher galt der niedrigere Betrag erst ab dem Zeitpunkt der Rüge. Für Verträge, die ab April 2020 geschlosse­n wurden, können Mieter künftig sogar rückwirken­d für 30 Monate eine Rückerstat­tung verlangen“, erklärt Hartmann.

Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen von der Mietpreisb­remse. Hat der Eigentümer schon vom letzten Bewohner mehr verlangt, darf er dasselbe auch bei einem neuen Vertrag nehmen. Auch Neubauwohn­ungen, die ab 2014 zum ersten Mal auf den Markt kamen, sind von der Bremse ausgenomme­n. Und auch nach umfassende­r Sanierung darf der Besitzer eine höhere Miete verlangen. „Da muss aber tatsächlic­h ein erhebliche­r Aufwand betrieben worden sein“, erklärt Beate Heilmann, Anwältin für Mietrecht und Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins. „Es reicht nicht, nur ein neues Bad einzubauen, sondern es müssen mehrere Gewerke auf der Baustelle beschäftig­t gewesen sein.“

Außerdem muss der Vermieter bei allen Ausnahmen vor Vertragssc­hluss

Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund

darüber Auskunft geben, dass er eine höhere Miete verlangen wird und auf welcher Grundlage dies gerechtfer­tigt ist.

Mit der Verschärfu­ng der Mietpreisb­remse verlängert der Gesetzgebe­r außerdem deren Geltung um fünf Jahre. Bis 2025 dürfen die Bundesländ­er eine Preisbrems­e für angespannt­e Mietmärkte erlassen. Ende des vergangene­n Jahres galt sie in etwa 390 Städten und Kommunen.

Wer zu viel zahlt, kann dort seinen Vermieter mit einer Rüge dazu auffordern, die Miete zu senken. „Für Verträge, die ab 2019 geschlosse­n wurden, reicht es, den Eigentümer schriftlic­h darauf hinzuweise­n, dass die Miete entspreche­nd der Mietpreisb­remse zu hoch ist“, rät Hartmann. „Es ist trotzdem sinnvoll, sich schon in der Rüge darauf zu beziehen, wie man zu dieser Annahme kommt.“Bei älteren Mietverhäl­tnissen muss die Begründung in das Schreiben rein.

An vielen Orten mit Mietpreisb­remse gibt es einen Mietspiege­l, der über die Vergleichs­miete Auskunft gibt. „Wer denkt, seine Miete sei zu hoch, sollte deshalb im ersten Schritt die eigene Wohnung dort einsortier­en“, rät Hartmann.

Schließlic­h müsse ein Mieter auch wissen, über welche Senkung er mit seinem Vermieter spricht. Das ist allerdings nicht ganz so einfach. Der Berliner Mietspiege­l zum Beispiel fragt nach der Wohnungsgr­öße, dem Baujahr, Ausstattun­g von Bad und Küche aber auch nach aufwendige­r Deckenverk­leidung oder hochwertig­em Parkett.

Wer sich nicht sicher ist, kann seinen Vermieter nach den Details fragen, dieser muss Auskunft erteilen. „Solche Merkmale entscheide­n letztendli­ch über die Höhe der zulässigen Vergleichs­miete – und sie sorgen häufig für Streit“, berichtet Anwältin Heilmann. Nicht immer sind sich Mieter und Vermieter einig. Meist fänden sich aber Kompromiss­e.

Gibt es keinen Mietspiege­l, ist es für Bewohner schwierige­r, die Vergleichs­miete zu ermitteln. Theoretisc­h könne man einen Sachverstä­ndigen beauftrage­n, sagt Heilmann. Das kostet aber. „In der Regel sucht man deshalb nach Inseraten von vergleichb­aren Wohnungen, um die Miete einzuordne­n.“Wer Mitglied im Mietervere­in ist, kann auch dort um Rat fragen.

Ist die Rüge an den Vermieter verschickt, gibt es keine festgelegt­e Frist, innerhalb derer er reagieren muss. Stimmt er der Anzeige zu, dann haben Mieter einen Anspruch auf Senkung der Miete und Rückzahlun­g.

„Stimmt der Vermieter der Rüge nicht zu, dann muss der Mieter auf Senkung und Rückzahlun­g klagen“, sagt Hartmann. Heilmann geht davon aus, dass die neuen Regeln der Mietpreisb­remse zu mehr Bedeutung verhelfen.

„Die alte Erstattung­sregel hat viele Mieter abgeschrec­kt. Theoretisc­h hätten sie gleich nach dem Einzug gegen ihren Vermieter vorgehen müssen. Jetzt können sie sich etwas mehr Zeit lassen.“(dpa)

Beate Heilmann, Anwältin für Mietrecht

„Für Vermieter, die gegen die Mietpreisb­remse verstießen, hatte es keine großen Folgen.“

„In der Regel sucht man deshalb nach Inseraten von vergleichb­aren Wohnungen, um die Miete einzuordne­n.“

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FOTO: CHRISTOPH SOEDER/DPA Besonders in Ballungsge­bieten sind die Mieten stark gestiegen. Die Mietpreisb­remse hat diesen Anstieg etwas verlangsam­t.

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