Schwäbische Zeitung (Laupheim)
Rasende Eifersucht und niedere Beweggründe
Urteil im Fall Plattling – Lebenslange Haft für 29-Jährigen wegen Mordes an der Mutter seines Kindes
DEGGENDORF (dpa) - Eine junge Frau emanzipiert sich von ihrem rasend eifersüchtigen, kontrollierenden Partner und geht zunehmend ihren eigenen Weg. Als die Trennung bevorsteht, eskaliert die Situation: Der 29-Jährige sticht mit einem Küchenmesser – vor den Augen des gemeinsamen Kindes – so lange auf die Frau ein, bis sie stirbt. Am Dienstag ist der Afghane vor dem Landgericht Deggendorf wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden.
Als der Vorsitzende Richter Georg Meiski den Gewaltexzess auf einem Supermarkt-Parkplatz im niederbayerischen Plattling schildert, fließen bei den Angehörigen des Opfers die Tränen. Der Verurteilte schluchzt neben seinem Dolmetscher sitzend.
Der Vorsitzende Richter zeichnete das Bild eines Mannes, der seine Partnerin komplett zu kontrollieren versuchte, stets nach Anzeichen für Untreue suchte und reichlich Alkohol trank. Und obwohl die junge Frau brav und geradezu unterwürfig alles für den Mann getan habe, habe er gar die Vaterschaft für die gemeinsame Tochter angezweifelt.
Mit der Geburt des Kindes habe sich die Beziehung geändert, die Frau habe den Alkoholkonsum nicht mehr hinnehmen wollen und sei mit der laschen Arbeitseinstellung des Mannes nicht einverstanden gewesen. Der Vater der 20-Jährigen hatte dem Freund ihrer Tochter für 10 000 Euro eine Dönerbude auf einem Supermarkt-Parkplatz finanziert. Doch habe der Mann das Geschäft nicht im Griff gehabt. Die Frau wollte die Trennung, suchte sich eine neue Wohnung. Sie sei herangereift gewesen, sagte der Richter, und habe zwischen Kontrolle über sie und Sorge um sie unterscheiden können. Sie habe ein selbstbestimmtes Leben führen wollen – ohne „die zur Routine gewordenen Schimpftiraden“.
Was an jenem Tag im August 2020 auf dem Parkplatz passiert sei, wisse man nur aus den Aussagen des Täters. „Grauen, Schmerz und Leid sind unendlich“, sagte Meiski. Das Geschehene lasse sich nicht rückgängig machen und bleibe ein nicht wiedergutzumachender Verlust.
Dem Urteil nach handelte der Afghane aus niederen Beweggründen. Der Staatsanwalt hatte in seinem Plädoyer am Freitag auch das Mordmerkmal der Grausamkeit als gegeben gesehen und zudem die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gefordert. Dem kam die Strafkammer nicht nach. Der Verteidiger hatte auf eine zehnjährige Haftstrafe wegen Totschlags plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.