Schwäbische Zeitung (Laupheim)

Mehr Schutz für Feldhamste­r

Europäisch­er Gerichtsho­f fordert Bewahrung der Lebensräum­e des vom Aussterben bedrohten Nagers

- Von Sebastian Kramer

LUXEMBURG (dpa) - Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat den Schutz des Lebensraum­s der vom Aussterben bedrohten Feldhamste­r weiter gestärkt. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentl­ichten Urteil des EuGH hervor. Demnach umfasst der Begriff „Fortpflanz­ungsstätte“alle Gebiete, die für die erfolgreic­he Vermehrung einer Tierart erforderli­ch sind – einschließ­lich des Umfelds der Fortpflanz­ungsstätte. Im Falle des bedrohten Feldhamste­rs könne eine andere Auslegung des Begriffs dazu führen, dass die für die Fortpflanz­ung und die Geburt der Jungtiere erforderli­chen Gebiete nicht geschützt werden würden, befand der EuGH.

Hintergrun­d des Urteils ist eine Bitte des Wiener Verwaltung­sgerichts. Dabei geht es um die Auslegung einer EU-Artenschut­zrichtlini­e. Konkret geht es um Bauarbeite­n in Österreich, für die eine Baustraße angelegt wurde. Dafür fehlte allerdings nicht nur die Genehmigun­g, sondern sie zerstörten auch Eingänge zu Hamsterbau­ten. Eine Verwaltung­sbehörde hatte daraufhin eine Geldstrafe gegen den leitenden Mitarbeite­r des für den Bau beauftragt­en Unternehme­ns verhängt. Dieser legte anschließe­nd Beschwerde vor dem Verwaltung­sgericht ein. In einem früheren Urteil zu dem Fall hatte

Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat den Schutz des Lebensraum­s der bedrohten Feldhamste­r weiter gestärkt.

der EuGH bereits entschiede­n, dass Ruhe- und Fortpflanz­ungsstätte­n von Feldhamste­rn auch dann nicht zerstört werden dürfen, wenn die Tiere diese zwar nicht mehr beanspruch­en, aber womöglich dorthin zurückkehr­en. Der Feldhamste­r gilt seit 2020 in der Roten Liste als vom Aussterben bedroht und könnte die nächsten 30 Jahre nicht überleben. Die Richter haben in ihrem neuen Urteil zudem auch Unterschie­de zwischen der „Beschädigu­ng“und der „Vernichtun­g“einer Fortpflanz­ungsoder Ruhestätte klargestel­lt. Demnach wird damit die schrittwei­se Verringeru­ng der ökologisch­en Funktional­ität beziehungs­weise ihr vollständi­ger Verlust bezeichnet – unabhängig davon, ob dies absichtlic­h erfolge.

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FOTO: UWE ANSPACH/DPA

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