Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Arbeitnehmer muss Grund für fristlose Kündigung nennen
Eine außerordentliche Kündigung muss bestimmten Anforderungen entsprechen, um gültig zu sein. Das gilt für einen Arbeitnehmer genauso wie für einen Arbeitgeber, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts RheinlandPfalz vom 18. April 2017 (Az.: 4 Sa 307/16).
In dem Fall ging es um einen Auszubildenden, der seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen wollte. Deshalb bat er seinen aktuellen Arbeitgeber um Auflösung des Ausbildungsvertrags. Nachdem dieser sein Anliegen abgelehnt hatte, kündigte der Auszubildende fristlos. In seinem Kündigungsschreiben begründete er die Kündigung mit systematisch schlechter Behandlung, ungerechter Kritik und häufigem Anschreien. Der Arbeitgeber klagte gegen die Kündigung – und war damit erfolgreich.
Die Kündigung ist nichtig, entschied das Gericht. Der Grund: Das Kündigungsschreiben werde den notwendigen Anforderungen nicht gerecht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist müsse schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Dabei müssten die für die Kündigung ausschlaggebenden Tatsachen genau angegeben werden – pauschale Angaben reichten nicht aus. Die Begründung der Kündigung enthalte jedoch lediglich schlagwortartige Beschreibungen von Geschehnissen und keine Schilderung konkreter Vorfälle.
Außerdem fehle ein wichtiger Grund für die Kündigung. Das seien etwa Tatsachen, die es dem Auszubildenden unzumutbar machten, die Ausbildung bis zum Ende fortzusetzen. Solche Tatsachen konnten die Richter jedoch nicht erkennen. Bei der Behauptung, der Ausbilder habe den Azubi „drangsaliert“, handele es sich zum Beispiel um eine völlig pauschale und unbewiesene Behauptung. (dpa)
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