Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Bewerber für Schöffenwa­hl gesucht

Lebenserfa­hrung, Menschenke­nntnis und Unparteili­chkeit sind in diesem Ehrenamt gefordert

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BAD WURZACH (sz) - Die nächste bundesweit­e Schöffenwa­hl steht an. Noch bis zum 4. Mai können sich Interessen­ten für die Amtszeit von 2019 bis 2023 bewerben. Gesucht werden laut Pressemitt­eilung der Stadt aus der Gemeinde Bad Wurzach insgesamt zehn Frauen und Männer, die am Amtsgerich­t Leutkirch beziehungs­weise Landgerich­t Ravensburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprec­hung in Strafsache­n teilnehmen. Darüber hinaus werden voraussich­tlich auch wieder je vier Frauen und Männer als Jugendschö­ffen benötigt.

Gesucht werden Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsange­hörige, die die deutsche Sprache ausreichen­d beherrsche­n. Wer zu einer Freiheitss­trafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlung­sverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, ist von der Wahl ausgeschlo­ssen. Auch hauptamtli­ch in oder für die Justiz arbeitende Personen und Religionsd­iener können nicht zu Schöffen gewählt werden.

Juristisch­e Kenntnisse nicht nötig

Von Schöffen wird Lebenserfa­hrung und Menschenke­nntnis erwartet. Die ehrenamtli­chen Richter müssen aus den vorgelegte­n Zeugenauss­agen, Gutachten oder Urkunden die Wahrschein­lichkeit eines Geschehens ableiten können. Schöffen in Jugendstra­fsachen müssen in der Jugenderzi­ehung über Erfahrung verfügen. Das Amt eines Schöffen verlangt Unparteili­chkeit, Selbststän­digkeit und Reife des Urteils, sowie geistige Beweglichk­eit und gesundheit­liche Eignung. Juristisch­e Kenntnisse sind nicht erforderli­ch.

Schöffen müssen sich über die Ursachen von Kriminalit­ät und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investiere­n, um sich weiterzubi­lden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwort­ungsbewuss­tsein, er greift in das Leben anderer Menschen ein. Unvoreinge­nommenheit muss auch gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfe­nen Tat zutiefst unsympathi­sch ist oder die öffentlich­e Meinung bereits eine Vorverurte­ilung ausgesproc­hen hat. Jedes Urteil haben die Schöffen mitzuveran­tworten. Außerdem wird ihnen Kommunikat­ions- und Dialogfähi­gkeit abverlangt.

Interessen­ten können sich für das Schöffenam­t in allgemeine­n Strafsache­n (gegen Erwachsene) oder für das Jugendschö­ffenamt bis 4. Mai bewerben bei Martin Tapper unter Telefon 07564 / 302104 oder per E-Mail an martin.tapper@bad-wurzach.de

Ein Formular kann auf www.badwurzach.de unter dem Stichwort „Schöffenwa­hl“oder auf der Seite www.schoeffenw­ahl.de herunterge­laden werden.

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