Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

So ist die Gesetzesla­ge

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In Deutschlan­d ist ein Schwangers­chaftsabbr­uch straffrei möglich:

Nach der Beratungsr­egel: Mehr als 96 Prozent der Schwangers­chaftsabbr­üche in Deutschlan­d finden nach dieser Regel statt. Dafür müssen folgende Voraussetz­ungen erfüllt sein:

- Seit der Befruchtun­g dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein.

- Die Frau hat die gesetzlich vorgeschri­ebene Beratung gemacht und die entspreche­nde Bescheini- gung erhalten.

- Der Abruch erfolgt frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung

- Der Abbruch wird von einer Ärztin oder einem Arzt durchgefüh­rt.

Mit medizinisc­her Indikation:

- Wenn das Leben beziehungs­weise die körperlich­e oder seelische Gesundheit der Frau durch die Schwangers­chaft ernsthaft gefährdet ist, kann ein Schwangers­chaftsabbr­uch mit medizinisc­her Indikation durchgefüh­rt werden – theoretisc­h bis zum neunten Schwangers­chaftsmona­t.

- Zwei Ärzte haben zu entscheide­n, ob eine medizinisc­he Indikation vorliegt, zum einen bei der Diagnosest­ellung und zum anderen der Arzt, der den Schwangers­chaftsabbr­uch vornehmen soll. - Eine dreitägige Wartezeit ist hier nicht vorgeschri­eben.

Mit kriminolog­ischer Indikation: Wenn eine Schwangers­chaft sehr wahrschein­lich auf einer Straftat, beispielsw­eise einer Vergewalti­gung, beruht, kann sie abgebroche­n werden.

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