Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Bußgeld für Pinkelpause im Stau
Die Situation ist so fatal wie alltäglich: Die Urlaubsfahrt endet im Stau, der Stresspegel aller Autoinsassen steigt, und dann muss auch noch einer der Passagiere plötzlich dringend auf die Toilette. Doch der Sprung über die nahe Leitplanke ist keine erlaubte Alternative, berichtet der TÜV Thüringen.
„Das Betreten von Autobahnen ist generell verboten. Die Straßenverkehrsordnung macht hier keinerlei Ausnahmen“, sagt Verkehrsexperte Achmed Leser vom TÜV. Er rät deshalb dringend davon ab. Egal, ob man sich nur im Stau die Beine vertreten oder sich tatsächlich erleichtern wolle, das sei tabu und könne mit einem Bußgeld von zehn Euro geahndet werden. Die einzige Ausnahme stelle eine Fahrzeugpanne dar. Hier sollte man in jedem Fall das Auto verlassen und möglichst hinter der Leitplanke Schutz suchen.
Nachfolgeverkehr behindert
Wer allerdings sein Fahrzeug im Stau stehen lässt, um auszutreten, behindert den Nachfolgeverkehr, wenn in der Zwischenzeit die Blechlawine wieder ins Rollen geraten sollte. Das kann als Halten auf der Autobahn gewertet werden und laut Bußgeldkatalog 30 Euro kosten. Dauert das Geschäft etwas, und das Fahrzeug blockiert länger als drei Minuten den Verkehr, gilt das bereits als Parken auf der Autobahn und wird mit einem Bußgeld von 70 Euro belegt.
Zudem wird eine Sache oft vergessen: In Deutschland ist das Urinieren in der Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt und wird von Städten und Kommunen unterschiedlich hart geahndet. Das trifft auch auf Fahrbahnränder zu. Eine Notdurft gilt dabei in aller Regel noch nicht als Notfall. Staus lösen sich nach einer Weile wieder auf, sodass am nächsten Park- oder Rastplatz gehalten werden kann, so der TÜV Thüringen weiter. Wer weiß, dass er eine schwache Blase hat, sollte für den Fall der Fälle über die Anschaffung sogenannter Notfall- oder Taschen-WCs nachdenken. (dpa)