Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Verschiedene Modelle zur Organspende in Europa
In Europa gibt es unterschiedliche Modelle, nach denen sich die Bürger zur Organspende bekennen können:
Entscheidungslösung: Sie gilt in Deutschland seit November 2012 und löste die „erweiterte Zustimmungslösung“ab. Danach wird jeder Bürger ab dem 16. Lebensjahr dazu aufgefordert, eine Erklärung zur Organspende abzugeben. Die Krankenkassen schicken alle zwei Jahre Informationsmaterial zur Organspende an die Versicherten und fragen die Spendebereitschaft ab. Die Bürger sollen, so die Intention, in die Lage versetzt werden, eine unabhängige Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende zu treffen. ine Organspende ist nur mit Zustimmung zulässig.
Erweiterte Zustimmungslösung: Bei der erweiterten Zustimmungsregelung muss der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben. Das kann durch einen Organspendeausweis oder eine Patientenverfügung erfolgen. Liegt diese Einwilligung nicht vor, können die Hinterbliebenen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen über eine Organentnahme entscheiden. Diese Regelung gilt in Dänemark, Großbritannien, Irland, Island, Litauen, Rumänien, der Schweiz und Zypern.
Widerspruchslösung: Der Verstorbene wird bei der Widerspruchslösung zum Organspender, wenn er einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. In Belgien, Luxemburg, Lettland, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn gilt diese Form der Widerspruchsregelung.
Notstandsregelung: Bulgarien ist ein rechtlicher Sonderfall. Die Organentnahme ist „im Notstand“immer zulässig, selbst beim Vorliegen eines Widerspruchs kann es unter bestimmten Umständen zur Organentnahme kommen. (epd)