Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Musterklage gegen VW
Am kommenden Montag beginnt der Prozess um Schadenersatzansprüche von Aktionären
FRANKFURT - Schadenersatz wegen Dieselgate? Darauf hoffen zahlreiche Anleger, die mit ihrem Investment in VW-Aktien wegen des Abgasbetrugs kräftige Kursverluste erlitten haben. Am kommenden Montag wird das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig in einem Musterprozess verhandelt. Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Warum gibt es ein Musterverfahren?
Das Verfahren soll so schneller und flexibler abgewickelt werden können, wenn die grundsätzlichen Fragen gebündelt werden. Musterklägerin in dieser Sammelklage, dem Kapitalanleger-Musterverfahren, ist die Deka, die Fondsgesellschaft der Sparkassengruppe. Doch dahinter stehen mehr als tausend anderer Kläger, institutionelle wie private, die ebenfalls ihre Forderungen durchsetzen wollen. Parallel läuft auch ein Verfahren in Stuttgart gegen Volkswagen und Porsche. Das Verfahren in Braunschweig ist jedoch das größere mit Klageforderungen im Volumen von mehr als neun Milliarden Euro.
Worum geht es?
Es geht vor allem darum, wer bei VW wann was von der Abgasmanipulation wusste. Danach richtet sich der Zeitpunkt, zu dem der Konzern die Anleger hätte informieren müssen.
Wie hoch sind die Verluste der Kläger?
Das kommt auf den Zeitpunkt des Aktienkaufs an. Die Tilp-Rechtsanwälte, die die Musterklägerin vor dem OLG in Braunschweig vertreten, nehmen als Anhaltspunkt für die Verluste den Schlusskurs der VWAktien am 17. September. Am Tag darauf machte die amerikanische Umweltbehörde EPA die Manipulation der Abgaswerte öffentlich. Bis zum 22. September 2015, als VW die Börse informierte und seine Gewinnziele zurücknahm, sei der Kurs der VWStammaktien um 56,20 Euro gefallen, der der Vorzüge sogar um 61,80 Euro. Die Kursverluste zwischen diesen beiden Tagen bei der Porsche-Aktie betrugen 21,03 Euro.
Klägeranwalt Andreas Tilp möchte aber eher prozentuale Verluste einklagen. Dabei ist es in dem Verfahren egal, ob die Aktionäre tatsächliche Verluste erlitten haben, weil sie ihre Aktien zwischenzeitlich verkauft haben, oder nur Buchverluste erlitten haben, die Aktien mit einem entsprechend niedrigeren Kurswert also immer noch halten.
Wie wollen die Anwälte vorgehen?
Das Kernproblem sehen die Anwälte nicht erst mit der Bekanntgabe der Manipulation am 18. September 2015, sondern schon im April 2008. Denn da, so meint Tilp, habe VW schon erkannt, dass die Reduzierung der Abgase auf das vorgeschriebene Niveau nicht möglich sei. Spätestens dann hätte man den Kapitalmarkt informieren müssen. VW aber habe mit diesem Wissen sogar einen Antrag auf Zertifizierung des ersten Motors mit der Technologie zur Abgasreduzierung gestellt.„Von da an hat VW betrogen“, sagt Tilp. Hinzu komme noch Vertuschung, nämlich von dem Zeitpunkt im März 2014 an, als VW erfahren habe, dass einer Studie der Forschungsorganisation International Council on Clean Transportation (ICCT) zufolge die Grenzwerte von vielen Autos nicht eingehalten wurden.
Wie sieht VW das?
VW konzentriert sich auf die Phase vom 18. September 2015 an. Denn da habe der Vorstand erst vom Ausmaß des Abgasskandals erfahren. Zudem könne das Unternehmen nicht für die Kursverluste haften, da die Entscheidung, die Betrugssoftware einzubauen, Manager unterhalb des Vorstandes getroffen hätten.
Wie sehen das die Anwälte?
Ganz anders. Sie meinen, das Unternehmen müsse auch haften, wenn die Manager unterhalb der Führungsebene Bescheid wussten, die sogenannten „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“. Es gebe Hinweise, dass dies so gewesen sei. Diese hätten den Vorstand informieren müssen. Deshalb sei das dem Unternehmen zuzurechnen, meint Rechtsanwalt Tilp. Und daraus folge, dass das Unternehmen die Anleger entsprechend früher hätte informieren müssen. Wenn das Gericht VW auferlege, die Unwissenheit der Verantwortlichen nachzuweisen, sei das für die Kläger eine gute Perspektive.
Wie lange dürfte der Prozess dauern?
Er ist zunächst bis zum 10. Dezember angesetzt. Das OLG könnte im kommenden Jahr sein Urteil fällen. Doch das dürfte noch nicht endgültig sein, denn das letzte Wort wird wohl erst der Bundesgerichtshof sprechen.
Können Privatanleger auch jetzt noch ihre Schadenersatzansprüche einfordern?
Nicht mehr im laufenden Verfahren. Wer noch aktiv werden will, sollte unbedingt vor Jahresende handeln, sonst droht eine Verjährungsfrist.