Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Das sagt die Deutsche Rentenversicherung
Die „Schwäbische Zeitung“hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit der Kritik von Inga Krauss zu den „unfairen“gesetzlichen Regelungen bei der Witwenrente, die vor allem junge Hinterbliebene treffen würden, konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. In ihrer Antwort verweist die DRV zunächst auf die aktuellen Bestimmungen. Demnach sei im Zuge der damaligen Rentenreform ab 2002 auch das Recht der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes grundlegend geändert worden. Aktuell gelte Folgendes: In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat wird eine Witwen-/ Witwerrente in voller Höhe gezahlt. Werden danach neben der Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte erzielt, werden sie auf die Rente angerechnet, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Sei dies der Fall, werden 40 Prozent des übersteigenden Einkommens (Nettobetrag) angerechnet. Hierdurch könne die Rente teilweise oder sogar vollständig wegfallen. Der monatliche Freibetrag für Witwen-/Witwerrenten und Erziehungsrenten betrage zurzeit 845,59 Euro in den alten Bundesländern. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente habe, erhöhe sich dieser Betrag um 179,37 Euro. Neben Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung (darunter fallen auch Minijobs) oder selbständiger Tätigkeit würden unter anderem auch folgende Einkünfte angerechnet: Kranken- und Arbeitslosengeld (nicht jedoch Arbeitslosengeld II, sog. Hartz IV-Leistungen), Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten, private (Unfall-)Renten und Elterngeld. Vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls berücksichtigt.
Weiter verweist die Deutsche Rentenversicherung auf das Bundesverfassungsgericht, das in einem Beschluss von 1998 die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen habe. Sie sei danach deshalb gerechtfertigt, weil die Renten wegen Todes nicht das Einkommen eines Hinterbliebenen ersetzen sollen, sondern den Unterhalt des Verstorbenen an den Hinterbliebenen. Beziehe der Witwer oder die Witwe ein den Freibetrag übersteigendes Einkommen, sinke oder entfalle der am bisherigen Lebensstandard ausgerichtete Bedarf an wirtschaftlicher Sicherung, so das Bundesverfassungsgericht damals. Und: „Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist als Rentenversicherungsträger verpflichtet, die geltenden Gesetze auszuführen.“Bürgern, die „Änderungsbedarf bei gesetzlichen Regelungen“sehen, könnten sich an den Gesetzgeber, beispielsweise über den Wahlkreis-Abgeordneten des Bundestags oder des Landtags oder mittels einer Petition an den Deutschen Bundestag oder an das Landesparlament wenden. (sz/bee)