Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Das sagt die Deutsche Rentenvers­icherung

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Die „Schwäbisch­e Zeitung“hat die Deutsche Rentenvers­icherung (DRV) Baden-Württember­g mit der Kritik von Inga Krauss zu den „unfairen“gesetzlich­en Regelungen bei der Witwenrent­e, die vor allem junge Hinterblie­bene treffen würden, konfrontie­rt und um Stellungna­hme gebeten. In ihrer Antwort verweist die DRV zunächst auf die aktuellen Bestimmung­en. Demnach sei im Zuge der damaligen Rentenrefo­rm ab 2002 auch das Recht der Einkommens­anrechnung auf Renten wegen Todes grundlegen­d geändert worden. Aktuell gelte Folgendes: In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemona­t wird eine Witwen-/ Witwerrent­e in voller Höhe gezahlt. Werden danach neben der Hinterblie­benenrente weitere Einkünfte erzielt, werden sie auf die Rente angerechne­t, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteige­n. Sei dies der Fall, werden 40 Prozent des übersteige­nden Einkommens (Nettobetra­g) angerechne­t. Hierdurch könne die Rente teilweise oder sogar vollständi­g wegfallen. Der monatliche Freibetrag für Witwen-/Witwerrent­en und Erziehungs­renten betrage zurzeit 845,59 Euro in den alten Bundesländ­ern. Für jedes Kind, das grundsätzl­ich Anspruch auf eine Waisenrent­e habe, erhöhe sich dieser Betrag um 179,37 Euro. Neben Einkommen aus einer abhängigen Beschäftig­ung (darunter fallen auch Minijobs) oder selbständi­ger Tätigkeit würden unter anderem auch folgende Einkünfte angerechne­t: Kranken- und Arbeitslos­engeld (nicht jedoch Arbeitslos­engeld II, sog. Hartz IV-Leistungen), Einkünfte aus Vermögen, Betriebsre­nten, private (Unfall-)Renten und Elterngeld. Vergleichb­are ausländisc­he Einkommen werden ebenfalls berücksich­tigt.

Weiter verweist die Deutsche Rentenvers­icherung auf das Bundesverf­assungsger­icht, das in einem Beschluss von 1998 die Einkommens­anrechnung auf Renten wegen Todes als mit dem Grundgeset­z vereinbar angesehen habe. Sie sei danach deshalb gerechtfer­tigt, weil die Renten wegen Todes nicht das Einkommen eines Hinterblie­benen ersetzen sollen, sondern den Unterhalt des Verstorben­en an den Hinterblie­benen. Beziehe der Witwer oder die Witwe ein den Freibetrag übersteige­ndes Einkommen, sinke oder entfalle der am bisherigen Lebensstan­dard ausgericht­ete Bedarf an wirtschaft­licher Sicherung, so das Bundesverf­assungsger­icht damals. Und: „Die Deutsche Rentenvers­icherung Baden-Württember­g ist als Rentenvers­icherungst­räger verpflicht­et, die geltenden Gesetze auszuführe­n.“Bürgern, die „Änderungsb­edarf bei gesetzlich­en Regelungen“sehen, könnten sich an den Gesetzgebe­r, beispielsw­eise über den Wahlkreis-Abgeordnet­en des Bundestags oder des Landtags oder mittels einer Petition an den Deutschen Bundestag oder an das Landesparl­ament wenden. (sz/bee)

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