Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Amtsgerich­t Wangen verurteilt Arzt zu Geldstrafe

Gefährlich­e Körperverl­etzung in zwei Fällen – Dennoch kein Berufsverb­ot

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WANGEN - Wegen gefährlich­er Körperverl­etzung in zwei Fällen hatte sich ein Augenarzt aus der Region vor dem Amtsgerich­t Wangen verantwort­en müssen. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Richter bezeichnet­e die Verhandlun­g „unabhängig von ihrem Ausgang“lediglich als „Mosaikstei­nchen“der generellen „finanziell­en, wirtschaft­lichen und gesundheit­lichen Problemati­k“des ehemaligen Augenarzte­s. Aus gesundheit­lichen Gründen, und da seine letzte Mitarbeite­rin aufhörte, hatte er seine Praxis aufgegeben. Sie soll nun verkauft werden.

Zudem hat der der Angeklagte aktuell Schulden von mehreren Millionen Euro. Zurzeit befindet er sich wegen Burnout-Syndrom in einer Klinik. Doch damit nicht genug: Aktuell laufen weitere gerichtlic­he Verfahren parallel noch gegen ihn.

Vor dem Wangener Amtsgerich­t wurden nun zwei Vorfälle aus der Vergangenh­eit behandelt: Im Jahre 2012 soll der Angeklagte an einer Patientin eine Operation ohne deren schriftlic­he Einwilligu­ng durchgefüh­rt haben. Zu zwei Operatione­n an zwei aufeinande­rfolgenden Tagen habe die Patientin ihre Einwilligu­ng gegeben.

Zwei Vorfälle aus der Vergangenh­eit behandelt

Am zweiten Behandlung­stag suchte ihn die Patientin direkt morgens auf, um ihm mitzuteile­n, sie würde auf dem behandelte­n Auge unscharf sehen. Der Augenarzt beschloss nun, eventuell um einen von ihm begangenen Fehler auszubügel­n, das gleiche Auge erneut zu operieren, allerdings ohne eine weitere schriftlic­he Einwilligu­ng der Patientin. Ihre Sehfähigke­it habe sich seitdem verschlech­tert.

Der andere Fall ereignete sich 2015. Er habe damals fälschlich­erweise behauptet, würde eine Patientin sich nicht seiner Augenopera­tion unterziehe­n, dürfe sie mit ihren Augenwerte­n nicht mehr Auto fahren. Nach der OP war sie auf dem behandelte­n Auge beinahe erblindet.

Der Rechtsanwa­lt betonte, sein Mandant sei beim ersten Vorfall davon ausgegange­n, die Einwilligu­ng für die Augenopera­tionen schließe auch den kleinen Korrekture­ingriff mit ein. Was den zweiten Vorfall betrifft, habe sein Mandant die Patientin nicht vorsätzlic­h falsch informiert, sondern habe einfach die Notwendigk­eit einer Augenbehan­dlung festgestel­lt. „Außerdem, Arztgeräte sind gesetzlich keine ,gefährlich­en Werkzeuge’, deswegen sprechen wir höchstens von fahrlässig­er, einfacher Körperverl­etzung in zwei Fällen“, so der Rechtsanwa­lt.

Die Staatsanwä­ltin erklärte daraufhin, „jeder ärztliche Eingriff ist eine Körperverl­etzung, man erhält nur dann keine Strafe, wenn eine Einwilligu­ng vorhanden ist“. In dem Punkt, dass es sich nicht um gefährlich­e Körperverl­etzung handelt, war sie mit der Meinung des Rechtsanwa­ltes konform. Dennoch „hätte die erste Geschädigt­e rechtzeiti­g belehrt werden müssen“. Da man dem Augenarzt jedoch keine Absicht unterstell­en könne, handele es sich um Fahrlässig­keit, so die Staatsanwä­ltin weiter. Da der Angeklagte ihrer Meinung nach keine Fehlereins­icht zeigte, forderte sie neben einer Bewährungs­strafe von acht Monaten auch ein Berufsverb­ot.

„Ich sehe keine Veranlassu­ng für ein Berufsverb­ot, auch wenn mein Mandant in seiner Situation höchstwahr­scheinlich sowieso nicht mehr seinen Beruf ausüben kann“, so der Rechtsanwa­lt. „Ich glaube nicht, dass ein stark beeinträch­tigter Mann eine Gefahr für die Allgemeinh­eit darstellt.“

Am Ende verurteilt­e der Richter den Angeklagte­n zu einer Geldstrafe, aufgeteilt in 90 Tagessätze. Berufsverb­ot bekam er keines verhängt, da auch der Richter sagte, er und die Schöffen „denken nicht, dass die in ihrer Situation eine Gefährdung für die Öffentlich­keit darstellen“.

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