Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Brückenteilzeit erneut beantragen
Kehren Beschäftigte nach einer befristeten Zeit in Teilzeit wieder in Vollzeit zurück, müssen sie ein Jahr warten, bevor sie eine erneute Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragen können. Das sagt Lisa-Maria Allramseder, Syndikusrechtsanwältin für den Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg, im „Personalmagazin“(Ausgabe 02/2019). Diese zeitliche Grenze müssen Mitarbeiter auch einhalten, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit aufgrund der sogenannten Zumutbarkeitsgrenze abgelehnt hat. Hat der Arbeitgeber den Antrag hingegen aufgrund dringender betrieblicher Gründe berechtigt abgelehnt, dürfen Arbeitnehmer – wie auch bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeit – nach zwei Jahren eine erneute Verringerung der Arbeitszeit beantragen. (dpa)