Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Brückentei­lzeit erneut beantragen

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Kehren Beschäftig­te nach einer befristete­n Zeit in Teilzeit wieder in Vollzeit zurück, müssen sie ein Jahr warten, bevor sie eine erneute Verringeru­ng ihrer Arbeitszei­t beantragen können. Das sagt Lisa-Maria Allramsede­r, Syndikusre­chtsanwält­in für den Verband der Metall- und Elektroind­ustrie Baden-Württember­g, im „Personalma­gazin“(Ausgabe 02/2019). Diese zeitliche Grenze müssen Mitarbeite­r auch einhalten, wenn der Arbeitgebe­r den Antrag auf Brückentei­lzeit aufgrund der sogenannte­n Zumutbarke­itsgrenze abgelehnt hat. Hat der Arbeitgebe­r den Antrag hingegen aufgrund dringender betrieblic­her Gründe berechtigt abgelehnt, dürfen Arbeitnehm­er – wie auch bei der zeitlich unbegrenzt­en Teilzeit – nach zwei Jahren eine erneute Verringeru­ng der Arbeitszei­t beantragen. (dpa)

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