Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Regelungen zur Leichenschau
Die Leichenschau ist die Untersuchung eines Leichnams. Jedes Bundesland hat dazu eigene Regelungen. In Baden-Württemberg etwa ist laut Bestattungsgesetz für Verstorbene und totgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm eine Leichenschau Pflicht. Hat der hinzugerufene Arzt Zweifel an einem natürlichen Tod, muss die Polizei verständigt werden, um weitere Maßnahmen einzuleiten. Im Unterschied zur Obduktion wird bei der Leichenschau der Leichnam nur von außen begutachtet. Bis zum Jahr 2003 wurden die Kosten für die Leichenschau über das Sterbegeld der gesetzlichen Kassen kompensiert. Diese Regelung wurde abgeschafft, einen Ersatz dafür gibt es aber bis heute nicht. Seitdem zahlen die Angehörigen des Verstorbenen die Leichenschau. Die Kosten sind in der seit 1996 nicht mehr angepassten Gebührenordnung für Ärzte festgeschrieben. Demnach kann ein Arzt 33 Euro oder, wenn die Leichenschau wegen des Zustands der Leiche schwierig ist, 51 Euro verlangen. (dpa)