Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Mangel, Rücktritt, Kündigung
Worauf Käufer beim Abschluss von Kaufverträgen achten sollten
DÜSSELDORF/GÜTERSLOH (dpa) Ware gegen Geld – so geht (Ver-) Kaufen. Oft geschieht das vergleichsweise formlos. Etwa beim Kauf von Brötchen: Der Verkäufer reicht sie über die Ladentheke, der Kunde zahlt den dafür vereinbarten Preis. Fertig. Was vielen nicht bewusst ist: „Damit ist ein mündlich vereinbarter Kaufvertrag zustande gekommen“, sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Doch oft bedarf es schriftlicher Verträge. Etwa beim Kauf eines Autos oder einer Immobilie.
„Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Antrag und Annahme“, so Husemann. Es herrscht Vertragsfreiheit: Den Parteien steht es frei, wie sie das Vertragsverhältnis gestalten. Wer als Kunde etwa das Angebot für ein Smartphone sieht, kann nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass der Händler es zu dem angegebenen günstigen Preis verkauft. Ihm könnte beim Auszeichnen ein Fehler unterlaufen sein oder der Aktionszeitraum ist abgelaufen. Der Kunde muss sein Interesse am Angebot signalisieren und der Händler kann dann Ja oder eben auch Nein sagen.
Wie jeder Vertrag ist auch der Kaufvertrag in der Regel bindend. „Ein Rücktritt kommt grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht“, erklärt Rechtsanwalt Heino Maiwald, Kaufrechtsexperte aus Gütersloh. Dazu kommt es, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist und der Verkäufer eine Instandsetzung oder Ersatzlieferung verweigert oder diese gescheitert ist.
„Davon zu unterscheiden ist das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen“, so Maiwald. Beim Fernabsatzvertrag erfolgt der Abschluss übers Internet, via Telefon oder per Brief. In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Nennung von Gründen zu widerrufen.
Ausnahmen gelten für verderbliche Waren sowie für Produkte, die speziell für einen Kunden angefertigt wurden. Die Frist beginnt, sobald der Kunde die Ware erhalten hat. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsschluss. Der Widerruf kann etwa per Mail oder durch Zurücksenden der Ware erfolgen.
Was ein Kaufvertrag ist, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sachund Rechtsmängeln zu übergeben.“Das heißt, „eine Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist“, erläutert Husemann.
Das sei vor allem beim Kauf gebrauchter Güter bedeutsam, betont Maiwald. Natürlich hat ein bereits genutztes Möbelstück Gebrauchsspuren. „Die Grenze zwischen alterstypischem Verschleiß und Mangelhaftigkeit ist dabei fließend.“
Und was ist ein Rechtsmangel? Dieser liegt vor, wenn ein Dritter in
Bezug auf den Kaufgegenstand Rechte gegen den Käufer geltend machen kann – wenn diese im Kaufvertrag nicht vereinbart wurden. Ein Beispiel: „Ein Grundstück, das als belastungsfrei verkauft wird und später stellt sich heraus, dass Dritte ein Wegerecht haben“, erläutert Husemann.
Egal, ob nun ein Rechtsmangel vorliegt oder ein Sachmangel wie fehlende Qualität, eine Falschlieferung, ein Montagefehler oder fehlerhafte Ware – Kunden haben die Möglichkeit, eine sogenannte Mängelrüge auszusprechen. Und das am besten schriftlich.
In das Schreiben gehören der Kaufgegenstand, der Tag des Kaufs und die Art des Mangels. „Dem Verkäufer sollte der Fehler so genau wie möglich beschrieben werden“, empfiehlt Maiwald. Außerdem sollten eine Frist und Forderungen des Kunden wie Nachbesserung oder Preisnachlass formuliert werden.
Und was müssen Käufer bei Vorauszahlungen beachten? Sollte der Verkäufer Insolvenz anmelden, ist das Geld in einer Vielzahl von Fällen verloren. Ein Kündigungsrecht im Fall einer Pleite des Verkäufers in dem Sinne, dass der Käufer sein Geld zurückerhält, gibt es nicht.
Bei Fernabsatzgeschäften besteht aber auch in der Insolvenz die Möglichkeit zum Widerruf innerhalb der Frist von 14 Tagen. „Dies ändert aber nichts daran, dass man sein Geld nicht eins zu eins zurückerhält, sondern mit zweifelhaften Aussichten als Insolvenzforderung anmelden muss“, betont Maiwald.
Auch bei Online-Käufen sollten Kunden möglichst nicht in Vorleistung treten – vor allem nicht bei privaten Verkäufern. „Oft ist schwer einschätzbar, ob ein privater Verkäufer die angebotene Ware überhaupt besitzt und wie zugesagt liefern kann“, sagt Maiwald.